Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 49 Abs. 7 Satz 3 LBauO-NRW trifft den Eigentümer die Pflicht zur Einrichtung eines Rauchmelders in jeder Wohnung bis zum 31.12.2016. Allerdings hat der unmittelbare Besitzer der Wohnung - dies sind Sie als Mieter - die Betriebsbereitschaft des Rauchmelders sicherzustellen (§ 49 Abs. 7 Satz 4
LBauO-NRW.) Aus dieser Vorschrift ergibt sich eine Mitwirkungspflicht des Mieters. Eine Mitwirkungspflicht des Mieters ergibt sich auch aus § 555d Abs. 1 BGB
: Nach dieser Vorschrift hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Der BGH hat entschieden, dass es sich beim Einbau eines Rauchmelders um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nrn. 4, 5 BGB
handelt (Urteil vom 17.6.2015, (Az: VIII ZR 216/14
). Der Vermieter hat dem Mieter den Beginn der Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (§ 555c Abs. 1 BGB
). Der BGH hat jedoch entschieden, dass es sich beim Einbau von Rauchmeldern um eine unerhebliche Einwirkung auf die Mietsache nach § 555c Abs. 4 BGB
handelt, so dass eine Mitteilung durch den Vermieter über den Beginn der Modernisierungsmaßnahme unter Wahrung der Form und Frist nach § 555c Abs. 1 BGB
nicht erforderlich ist (BGH, Urteile vom 17.06.2015 - Az,: VIII ZR 216/14
und VIII ZR 290/14
).
Als Mieter sind Sie verpflichtet, dem Eigentümer die Installation zu ermöglichen, indem Sie sicherstellen, dass die beauftragte Handwerksfirma zu diesem Zweck Zutritt zu Ihrer Wohnung erhält.
Erforderlichenfalls müssen Sie sich freinehmen, um die beauftragten Handwerker in Ihre Wohnung zu lassen, oder Sie müssen einen Dritten unter Überlassung Ihres Wohnungsschlüsels hierzu beauftragen.
Auf die Erforderlichkeit zum Einbau eines Rauchmelders bis zum 31.12.2016 wurden Sie nach Ihren Angaben bereits Anfang Juli d.J. unterrichtet, so dass Sie mit einem Einbau im Dezember d.J. rechnen mussten und Gelegenheit hatten, Vorsorge zu treffen. Eine weitergehende Verpflichtung über die Mitteilung des genauen Einbaus des Rauchmelders hatte der Vermieter nicht.
Rechtlich gesehen, ist es kein Entschuldigungsgrund, dass Sie während des Monats Dezember 2016 die beauftragte Firma nicht in Ihre Wohnung lassen können bzw. wollen. Einen Rechtsanspruch auf Verlegung des Termins auf den Monat Januar 2017 haben Sie nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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