Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sollte Ihr Freund tatsächlich wegen Raubes nach § 249 StGB
verurteilt werden, droht ihm eine Gefängnisstrafe von nicht unter einem Jahr.
Wird auf einen minder schweren Fall des Raubes erkannt, so liegt die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Fraglich ist hier, ob sich Ihr Freund tatsächlich wegen Raubes strafbar gemacht hat.
Noch befindet sich das Verfahren gegen Ihren Freund im Ermittlungsverfahren, das heisst, die Strafverfolgungsbehörden versuchen aufzuklären, was genau zwischen Ihrem Freund und Ihrer Freundin passiert ist.
Ihrem Freund muss dann aufgrund der Ermittlungsergebnisse ein Raub nachgewiesen werden können.
Ihr Freund sollte sich einen Anwalt nehmen, dieser kann Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen und mit Ihrem Freund dessen Verteidigung abstimmen. Keinesfalls sollte er ohne Anwalt einfach abwarten.
Als Freundin haben Sie leider kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO
. Wenn Sie nichts gesehen haben, sollten Sie das auch sagen.
Bitte beachten Sie, dass sich auch bei kleinen Änderungen des Sachverhaltes die rechtliche Würdigung völlig ändern kann.
Weiter dient diese Antwort nur zu Ihrer ersten rechtlichen Information und kann eine fundierte Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, gerne können Sie mich auch in dieser Angelegenheit beauftragen,
mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak
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