Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass ich erst nach Einsicht in die Unterlagen zu einer abschließenden Vorgehensweise raten kann und die Ausführungen daher zunächst allgemein halte. Insbesondere die schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung müsste zunächst eingesehen werden.
Ergibt sich tatsächlich ein Zahlungsanspruch Ihrerseits gegen den Schuldner, könnte dieser notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Geht der Anspruch gegen den Schuldner privat, unterliegt auch das private Eigenheim der Zwangsvollstreckung. Das wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn es sich nicht um ein haftungsbegrenztes Unternehmen wie z.B. eine GmbH handeln würde. Auch dann würde der Schuldner mit seinem Privatvermögen haften.
Bevor Sie überhaupt etwas in Richtung Zwangsvollstreckung oder Pfändung unternehmen können, benötigen Sie jedoch zunächst einmal einen Vollstreckungstitel. Sie müssen also die Forderung zunächst mittels eines Mahn- oder Klageverfahrens gerichtlich festsetzen lassen. Mit diesem Titel können Sie sodann in das Vermögen des Schuldners vollstrecken oder pfänden. Hinsichtlich des Eigenheims käme eine Zwangssicherungshypothek oder die Beantragung der Zwangsversteigerung, bei Vermietung durch den Schuldner auch die Zwangsverwaltung in Betracht. Bei allen Zwangsmaßnahmen erfolgt dann eine Eintragung in das Grundbuch. Hier gebe ich jedoch sogleich zu bedenken, dass sich die Eintragung nach der Rangfolge richtet. In der Regel sind bereits mehrere vorrangige Forderungen, insbesonderen Darlehensforderungen von Banken, eingetragen, so dass die Wahrscheinlichkeit recht gering ist, dass bei einem Verkaufserlös noch ein Betrag auf Ihren Rang entfällt. Auch das Grundbuch müsste daher zunächst eingesehen werden.
Die Kosten einer Vollstreckungsmaßnahme richten sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Dieser setzt sich zusammen aus der Hauptforderung zuzüglich aller Kosten und Zinsen. Es entsteht dann eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer.
Sollte der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig sein, wird es für Sie gleichwohl schwieriger bis unmöglich, den Anspruch überhaupt noch durchzusetzen. Befindet er sich bereits im Insolvenzverfahren, können Sie schon gar keinen Titel mehr erwirken. Eine Klage wäre dann bereits unzulässig, da der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert.
Ich kann Ihnen nur raten, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen und diesem die Unterlagen für eine eingehende Überprüfung vorzulegen. Sodann kann über die weitere Vorgehensweise entschieden werden. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Hierzu kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail. Diese finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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