Sehr geehrte Fragestellerin,
wie dort die Tilgung mit welchem Zins geregelt ist, ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag. Wucher liegt allerdings nur dann vor, wenn der Zinssatz dem Doppelten des Üblichen entspricht.
Die Kenntnis des Autohändlers dürfte der Versicherung auch zuzurechnen sein, sodass am Ende ein nichtiger Vertrag stünde, wobei alle Zahlungen jeweils zurück gewährt werden müssten, wobei Sie dann von dem hohen Zinssatz loskämen.
Ich hatte es aber auch so verstanden, dass der Kredit nunmehr auf einmal fällig ist, da dieser gekündigt worden war? In diesem Fall müsste dann ebenfalls die Rechnung gemacht werden, wie hoch die jeweiligen Summen gewesen sind und wie hoch die Abzahlung bis dato erfolgte.
Die Chancen für einen Prozess auf Nichtigkeit stehen gut, wobei eine Vertragsprüfung vorab noch durchgeführt werden sollte, insbesondere um Wucherzinsen ggf. feststellen zu können.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Natürlich wird der Autohausbesitzer vor Gericht die Kenntnis für meine Krankschreibung leugnen. Dann stünde Aussage gegen Aussage.
Ja, die Bank hat aufgrund meines Entzuges ihrer Einzugsermächtigung mir diesen Kredit gekündigt.
Wie sollte ich mich jetzt verhalten bzw. was würden Sie mir raten, zu tun?
vielen Dank im voraus
Frau M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Kenntnis könnte allerdings durch Ihren Ehemann bezeugt werden. Ich würde Ihnen raten, den Vetrag hinsichtlich der Sittenwidrigkeit der Zinsen zu untersuchen und auch, ob Ihre Zahlungen vertragsgemäß berechnet worden sind. Falls Sie wenig Einkommen haben sollten, bestünde noch die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe, die ein Anwalt für Sie zur Prozessfinanzierung beantragen könnte.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt