Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Liquidation einer GmbH richtet sich nach den §§ 67 ff GmbH Gesetzt. Danach sind gem. § 73 GmbHG
zunächst die Gläubiger innerhalb des Sperrjahres zu befriedigen.
Hinsichtlich nicht ausbezahlter Gehaltszahlungen eines Gesellschafter/Geschäftsführer haben diese eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Betroffener Personenkreis Gesellschafter
2. Darlehensgewährung oder verwandte Tatbestände
3. Eigenkapitalersetzende Funktion
Während Ziffer 1 unproblematisch bejaht werden kann, ist Ziffer 2 nicht so ohne weiteres abzuhaken. Die typische Form der Anwendung von § 32a Abs. 1 GmbHG
ist derart, dass ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt, also Fremdmittel zur Verfügung stellt. Abs. 3 GmbHG sieht vor, dass eine Anwendung der Vorschrift auch für die Fälle in Betracht kommt, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen. Hierzu gehört auch die Stundung einer fälligen Vermögenswerten Forderung gegen die Gesellschaft (Baumbach/Hueck, § 32a GmbHG
, Rndr. 35 m.w.N.) Da die Gehaltsforderung einen fälligen Vermögenswert darstellt, ist ein verwandter Tatbestand der Darlehensgewährung hier gegeben.
Unter Ziffer 3 ist dann zu ermitteln, ob die Stundung der Gehaltsforderung in einer kritischen Situation der Gesellschaft erfolgt ist. Maßstab ist das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes. Eigenkapitalersatz liegt vor, wenn ein ordentlicher Kaufmann in dieser Situation der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätte und nicht durch Stundung von fälligen Forderungen eine Fremdfinanzierung vorgenommen hätte.
Die vorgenannten Punkte gilt es zu prüfen. Soweit die GmbH im Zeitpunkt der Stundung der Gehaltsforderung insolvenzreif gewesen ist, wird ein Eigenkapitalersatz anzunehmen sein, mit der Folge, dass die Forderung nur nachrangig zu den übrigen Gläubigern geltend gemacht werden kann.
Hinsichtlich eines Angestellten wird aufgrund seiner Gesellschafterfunktion ähnliches gelten, wobei hier abzugrenzen wäre inwieweit er aufgrund des Gesellschafteranteils maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschaft hat.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten oder Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort, sie hat mir weitergeholfen.
Ist es Ihnen möglich, den Begriff "maßgeblicher Einfluß auf die Gesellschaft" genauer zu fassen. Kann ein angestellter Gesellschafter mit 13,1% Kapital-/Stimmanteilen maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschaft ausüben?
Freundliche Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Eine maßgebliche Beteiligung beginnt bei > 25%, da hier eine Sperrminorität besteht.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom