Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme an, dass Sie sich selbst zum Liquidator bestellen werden. Für diese gilt über den Verweis in § 69 GmbH auch der § 43 GmbHG
, d.h. als Liquidator haben Sie ebenfalls die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuwenden. Gegen diese verstoßen Sie, wenn Sie die Möbel unter Wert verkaufen.
Soweit ich Sie verstehe, sind Sie der alleinige Gesellschafter, dem das Guthaben nach Beendigung der Liquidation zusteht. Wenn Sie also die Ansprüche gegen sich selbst nicht verfolgen, könnte der von Ihnen angedachte Weg frei nach dem Motto "wo kein Kläger da kein Richter" gut gehen. Schwierig könnte es jedoch werden, wenn die GmbH aus jetzt nicht absehbaren Gründen doch insolvent wird, etwa weil Steuernachforderungen auftauchen oder ein Haftungsfall eintritt. Dann könnte nämlich ein Insolvenzverwalter den Anspruch geltend machen. Bitte bedenken Sie auch, dass Sie bei dem Verkauf abgeschriebener Gegenstände stille Reserven aufdecken, was entsprechende Steuerforderungen zur Folge hat.
Der beste Weg wäre es daher, die Möbel einem professionellen Verwerter zu übergeben. Wenn Sie von diesem die Möbel dann zu dem geschätzten Wert erwerben, besteht auch die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.
Die Liquidationsbilanz ist zu dem Stichtag der Liquidation zu erstellen. Wenn in dem Beschluss, den Sie morgen vermutlich fassen, kein Stichtag genannt ist, gilt morgen als Beginn der Liquidation. Sie müssten dann per morgen eine Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft und eine Eröffnungsbilanz für die Liquidation erstellen. Für das Rumpfjahr 2014 müssten Sie dann während der Liquidition ann per 31.12.2014 einen Jahresabschluss erstellen. Ggf. macht es Sinn, die Liquidation noch bis zum Jahresende 2014 aufzuschieben. Die Eröffnungsbilanz ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Auflösung zu erstellen. Sie sollten sich hier mit Ihrem Steuerberater abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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