Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich gemäß dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wie folgt:
1) Der vorläufige Insolvenzverwalter der GMBH wird im Rahmen des vorläufigen Verfahrens neben sämtlichen Gläubigern der GMBH auch deren Schuldner anschreiben und letztere zur Zahlung der offenen Forderungen auffordern. Da es sich vorliegend um eine titulierte Forderung handelt, dürften bei Nichtzahlung alsbald Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen. Zunächst wird der vorläufige Insolvenzverwalter aber versuchen die Forderung ohne Zwangsmaßnahmen beizutreiben.
2) Ihre weitere Frage (Hätte der geschäftsführende Gesellschafter das Recht, die titulierte Forderung nach Liquidation privat zu vollstrecken?) verstehe ich nicht ganz. Sie meinen wahrscheinlich, ob die Forderung weiterhin bestand hätte, wenn der Insolvenzantrag der GMBH mangels Masse abgewiesen würde. Dies hängt davon ab, welche Rechtsform die von Ihnen mit GMBH bezeichnete Gesellschaft hat. Bei einer GmbH könnte nur diese selbst die Forderung vollstrecken. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hätte aber die Möglichkeit sich diese abtreten zu lassen, was jedoch vermutlich anfechtbar sein dürfte. Zudem hätten Gläubiger der GMBH die Möglichkeit die Forderung zu pfänden. Dies aber nur im Falle einer Abweisung mangels Masse, nicht im Falle der Insolvenzeröffnung.
3) Umschreibung/Verkauf von titulierten Forderungen. Kann beim dem erlassenden Landgericht Auskunft eingeholt werden, ob titulierte Forderung auf einen Rechtsnachfolger umgeschrieben wurden?
Informationen über den Verkauf von (titulierten) Forderungen können Sie nirgends einholen. Die Information bekommt man aber spätestens dann, wenn der Forderungskäufer seine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend macht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Meintz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht