Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das der Reisepreis vor Reiseantritt fällig ist, ist nicht zu beanstanden.
Kommt der Reisende mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug, so kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag gemäß §§ 280 II, 286, 323 nur nach Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Eine Klausel, die ein Rücktrittsrecht des Veranstalters bei Nichtzahlung des Reisepreises vorsieht, ist nach §§ 307, 309 Nr. 4 unwirksam, wenn es an der erforderlichen Fristsetzung nach § 323 fehlt. Daher ist auch eine Klausel unwirksam, welche vorsieht, dass, wenn der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung eingeht, und auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet wird, der Reiseveranstalter berechtigt ist, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren [Führich, Reiserecht, 6. Auflage 2010, S. 144]
Allerdings wertet die Rechtsprechung den Streik tatsächlich als höhere Gewalt, so für die Piloten entschieden (BGH · Urteil vom 21. August 2012 · Az. X ZR 146/11
).
Damit kann man bei der Zurechnungsfähig zur Bahn zum Reiseverlauf Wohltaten ausgehen, dass auch der Lokführerstreik als höhere Gewalt angesehen wird.
Hierzu werden aber auch andere Auffassungen vertreten.
Auf jeden Fall wird sich die Frage des Mitverschuldet bei einem bekannten Stein stellen.
Wie derartige Prozesse dann, vielleicht vom BGH endgültig bewertet werden, ist ungewiss.
Daher kann ich zur Sicherung des Reiseantritts momentan nur raten, den Reisepreis zu zahlen. Selbst wenn die Kündigung unberechtigt ist, gehen Sie das Risiko ein, nicht befördert zu werden und müssten dann weitere Ansprüche auch einklagen.
Wählen Sie auf jeden Fall eine Ersatzverbindung, die die Anreise ermöglicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Wie geschrieben: Wir würden morgen den allerersten Zug nehmen, der überhaupt fährt. Eine Alternative dazu gibt es nicht...
Ihr folgender Kommentar irritiert mich sehr:
"Allerdings wertet die Rechtsprechung den Streik tatsächlich als höhere Gewalt, so für die Piloten entschieden (BGH · Urteil vom 21. August 2012 · Az. X ZR 146/11
)."
Denn: Die Deutsche Bahn kann sich bei einem Streik nicht auf höhere Gewalt berufen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2013 (Rechtssache C-509/11
).
Auf die folgenden Fragen gingen Sie nicht ein, auch das von mir zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes haben Sie nicht bewertet.
Denn der dortige Sachverhalt ähnelt diesem hier sehr...
Wie ist die (rechtliche) Situation, wenn wir morgen früh doch keine Verbindung nach Stuttgart erhalten und am Bahnhof stehen und die Reise NICHT antreten können? Wie sollte ich mich dann verhalten? In welcher Pflicht steht der Reiseveranstalter? Muss er ggf. die nicht unerheblichen Zusatzkosten tragen? Schließlich würde ein Taxi sehr viel Geld kosten, auch ein kurzfristig gebuchter Mietwagen ist nicht für 10 Euro zu erhalten.
Wie gesagt, man kann hier deutlich unterschiedliche Meinungen vertreten.
Das BGH Urteil bezog sich auf Verspätung, mittlerweile ist Kl, dass dieser Umstand zuzurechnen ist.
Im Falle einer Verspätung in diesem Fall sollte der Veranstalter in Anspruch genommen werden , mit dem Argument, dieser Zug sein planmäßig gewesen und schlicht verspätet. Nach er Mitteilung der Bahn scheint dies ja so zu sein.
Dieses Auffassung vertritt wohl auch ein Teil der Reiserechtler, wobei das Gegenargument natürlich auch besteht.
Unter obiger Auffassung wird eine angemessene Ersatzbeförderung als Schadensgeringhaltung zu erstatten sein. Wählen Sie auf jeden Fall die günstigste gangbare Alternative,also auch ggf. Fernzusteuern oder Mietwagen.
Sie haben letztendlich ja praktisch keine Alternative. Sollte die Anreise schief laufen, muss mit obigen Argumenten gegen den Veranstalter vorgegangen werden.