Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wenn Sie tatsächlich keinerlei Vertretungsangebot in der Sache angenommen haben, gilt an dieser Stelle kein Streitwert, sondern § 34
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Danach beträgt die Gebühr - so Sie Verbraucher sind - max. 190,00 Euro zzgl. einer möglichen Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro und zzgl. 19 % UmSt. Insofern sollten Sie um eine weitere Korrektur der Rechnung bitten und falls sich der neue Betrag im angegebenen Bereich befindet, sind Sie auch verpflichtet zu zahlen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marek Schauer
Baumschulenstraße 9-10
12437 Berlin
Tel: 030 26 03 97 63
Web: https://www.ra-schauer.de
E-Mail:
Hallo !
Ich habe jetzt gesehen das der alte Schulfreund auf seiner im Internet
hinterlegten Visitenkarte "Rechtskonsulent" stehen hat - nicht Rechtsanwalt.
Ist dann der §34 überhaupt anwendungsfähig ??
Grüsse
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
aufgrund dieser neuen Information stellt sich die Sache ganz anders dar, im Ergebnis werden Sie auch eine korrigierte Rechnung nicht begleichen müssen.
Denn tatsächlich ist § 34 RVG
nicht anwendbar, weil es sich bei dem Auskunftgebenden offenbar nicht um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt.
In diesem Falle wäre allenfalls allgemeines Dienstleistungsrecht anwendbar; allerdings mangelt es hier wohl an einem wirksamen Vertragsschluss. § 134 BGB
i. V. m. § 1 RBerG führt zur Nichtigkeit des Auskunftsvertrages.
Allenfalls hätte der Schulfreund womöglich Ansprüche nach Bereicherungsrecht. Denn aufgrund der Beratung haben Sie sich eine Rechtsberatung durch einen Anwalt erspart.
Es kommt nun darauf an, ob der Schulfreund in Kenntnis der Nichtschuld leistete oder nicht; vgl. § 814 BGB
. Ich gehe davon aus, dass Ihr Freund von der Nichtigkeit des Vertrages wusste; offenbar wollte er Sie mit erhöhten Rechnungen "abzocken". Und die Tatsache, dass er sich bewusst "Rechtskonsulent" nennt, spricht ebenfalls dafür, dass er Rechtsberatungen anbieten will, welche den Anschein erwecken, seriös zu sein,
Letztlich kann ich es jedoch nicht entscheiden, da mir die Kenntnis über den genauen Ablauf des Schriftverkehrs fehlt.
Tendenziell würde ich Ihnen aber abraten, die Rechnung zu begleichen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und wünsche einen angenehmen Tag.
Marek Schauer
Rechtsanwalt