Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Beruft sich der Mieter auf einen mangelhaften Zustand der Mietsache und macht deshalb eine Mietminderung geltend, so bemessen sich die Kosten eines entsprechenden Rechtsstreits nicht nach dem Einkommen der Parteien, sondern nach dem Streitwert, der gem. §§ 3, 9 ZPO in Höhe des 3,5-fachen Jahresbetrages der Minderungsquote festgesetzt wird. Beträgt die Minderungsquote beispielsweise monatlich EUR 55,-, so errechnen sich bei einem Streitwert von EUR 2.310,- Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.248,55, falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind.
Sollte das Gericht im Verlauf des Prozesses ein Sachverständigengutachten einholen, das in der Regel Kosten in Höhe von rund EUR 2.000,- und mehr verursacht, sind diese neben den Anwalts- und Gerichtskosten von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien ist eine Kostenquotelung durchzuführen.
Weiterhin weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Wird einem entsprechenden Antrag stattgegeben, werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin