Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Räumungsklage trotz Auszug der Mieterin ohne schriflt. Kündigung

5. Dezember 2011 16:58 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
wir haben eine Wohnung an eine junge, alleinerziehende Mutter vermietet. Diese ist seit September in die Türkei gereist und zahlt seither keine Miete mehr! Die Wohnung ist so gut wie leer und bei den Nachbarm hat Sie angegeben, dass Sie in Ihre Heimat Türkei zurück geht! Eine schrifltiche Kündigung des Meitverhältnisses ist nicht erfolgt. Jedoch die Kündigung unserer Seits wg Mietrückstand! Muss ich nun als Vermieter eine teuere Räumungsklage machne, wenn Sie eh weg ist? Oder gibt es einen anderen, schnelle, günstigeren Weg! ( Wie gesagt, Wohnung ist so gut wie leer )MFG Fr. Hofmann

5. Dezember 2011 | 18:02

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Räumungsklage hat den Sinn und Zweck, eine Wohnung wieder weiter vermieten zu können, indem die Wohnung leergeräumt wird und der Mieter keinen Besitzanspruch mehr erhebt.

Wenn die Wohnung bereits quasi leer steht und die Mieterin auch nicht mehr vorhat zurückzukommen, braucht es keiner Räumungsklage mehr, um sich wieder in den Besitz der Wohnung zu bringen.

Die einzige Voraussetzung ist jedoch, dass Sie eine ordnungsgemäße Kündigung ausgesprochen haben und damit das Mietverhältnis beendet worden ist und der Mieter den Besitz der Wohnung objektiv aufgegeben hat (was hier bei der Mitnahme der Möbel und dem Verlassen des Landes vorliegt).

In diesem Fall brauchen Sie keine Räumungsklage zu erheben und können die Wohnung weitervermieten.


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER