Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der BGH hat mit Urteil vom 21.2.2013 ( III ZR 266/12
) sich dazu geäußert, dass er Gartenlauben als Scheinbestandteile einstuft, es sei denn, es ist (schriftlich oder nachweisbar) etwas anderes vereinbart worden. Hier war allen beteiligten klar, dass die Laube wieder irgendwann entfernt werden müsste. Die Erben treten in das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Pächter ein. Ggf. haben Sie ja einen Zeugen, notfalls ist der Sohn Zeuge und würde sich strafbar machen, wenn er das Gespräch mit ihnen und dem Vater falsch darstellt.
Sie können also die Beseitigung wohl verlangen. und müssten dann tatsächlich - wie erfolgt - eine Frist setzen. Sie müssen jedoch ausdrücklich die Konsequenzen noch benennen, damit keiner behaupten kann, er habe nicht gewusst, was nach Fristablauf passiert (also die Entfernung von Ihnen auf deren Kosten).
Wie gesagt, der Fall steht und fällt damit, was Sie beweisen können, ob es sich um eine dauerhafte Lösung oder eine Lösung mit späterem Wiederabbau gehandelt habe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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