Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an. Die Vorschriften des FahrlG helfen insoweit nicht weiter, da insbesondere die §§ 11,19,29,36 FahrlG gegenüber den Normen des UWG keine Spezialitätswirkung entfalten.
1. Gruppenrabatte
Die Gewährung von Gruppenrabatten ist zunächst zulässig. Dies wurde exemplarisch durch das LG Köln, Az. 33 O 180/00
festgestellt. Ein Wettberwebsverstoss kommt in den seltenen Fällen in Betracht, in denen der Verwender seine Kunden durch "unsachgemäße Beeinflussung" "übertieben anlockt", wobei diese Alterantiven zusammen genommen zur Sittenwidrigkeit des Angebots führen müssen.
Ihr Mitbewerber darf daher grundsätzlich aggressiv mit Rabatten werben, z.B. durch Annoncen oder durch Plakate in Schulen (wenn die Schulleitung dies gestattet). Der Grundtenor seiner Werbung muss dabei nur sachlich-informativen Charakter haben, der es dem Kunden ermöglicht auf Grundlage des Angebotes noch eine eigene Entscheidung zu treffen.
2. Hinsichtlich der vergleichenden Werbung kommt es auf die genaue Kenntnis der Werbung an, um eine abschließende Aussage treffen zu können. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese umfangreiche Auseinandersetzung mit allen Einzelumständen im Rahmen dieses Forums, das eine erste Übersciht ermöglichen soll, nicht erfolgen kann und einer anwaltlichen Beauftragung vorbehalten bleiben muss. Daher das Folgende:
Bis zum Erlass der EG-Richtlinie 97/55 wurde vergleichende Werbung in Deutschland grundsätzlich als unzulässig angesehen.
Dies hat sich nach dem Erlass der Richtlinie grundlegend geändert. Die Richtlinie beurteilt vergleichende Werbung als wettbewerbs- und verbraucherpolitisch positiv.
Der Gesetzgeber hat die Richtlinie mit dem § 6 UWG
, der im Zusammenhang mit § 3 UWG
zu sehen ist, in nationales Recht umgewandelt:
§ 6 - Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
Ich hoffe, aufgrund des Umfangs und der Vielschichtigkeit der Norm wird hinreichend deutlich, das eine exakte Antwort die genaue Kenntnis aller Einzelumstände erfordert. Die Rechtsprechung zu § 6 des noch jungen, am 03.07.2004 erlassenen, UWG folgt bislang der Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf vom 23.02.2000, BT-Drucksachen 14/2959
. Die Begründung sieht die vergleichende Werbung als eine Möglichkeit, "die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen" und damit "den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern."
Sie sehen: die Voraussetzung für das Vorliegen eine Wettbewersverstosses sind tendenziell eher streng.
Sollten Sie vor diesem Hintergrund dennoch einen Wettbewerbsverstoss für möglich halten, rate ich Ihnen, einem Rechtsanwalt in Ihrem Einzugsgebiet alle vorhandenen Unterlagen zur abschließenden Prüfung vorzulegen.
Läßt sich danach ein Wettbewerbsverstoss bejahen, kommen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 8 sowie bei Verschulden Schadensersatzansprüche aus § 9 UWG
in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
20. April 2006
|
11:59
Antwort
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