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Initiativbewerbung als Freiberufler

7. November 2019 10:45 |
Preis: 48,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich vor einigen Monaten als freiberuflicher Maschinenbauingenieur selbstständig gemacht.
Im Zuge der Projektakquirierung und Neukundengewinnung möchte ich mich gerne bei Firmen in Form einer Initiativbewerbung mit Anschreiben und Lebenslauf per E-Mail bewerben.
Für mein Verständnis ist meine Tätigkeit sehr ähnlich zu der Arbeitsweise eines Angestellten, nur das ich sehr fachspezifisches Wissen habe und zeitlich begrenzt an nur einem Projekt arbeite.
Ich beschäftige keine weiteren Mitarbeiter und erledige somit die Tätigkeit komplett eigenständig.

Zählt diese Maßnahme bereits als unzulässige Werbung für eine Dienstleistung, da kein Einverständnis des Empfängers vorliegt, und könnte damit rechtliche Konsequenzen im Sinne von Abmahnung oder Unterlassungserklärung mit sich ziehen?




Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort


7. November 2019 | 11:47

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 7 Absatz 2 Nr.3 UWG verbietet jede Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers.

Der Begriff der Werbung wird dabei sehr weit ausgelegt und umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmers, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 – E-Mail-Werbung II).

Daher fällt auch Ihre "Initiativbewerbung" per E-Mail unter den Begriff der Werbung und ist ohne vorherige Einwilligung nicht zulässig, entsprechend kann dies zu einer Abmahnung führen. Auch wenn eine gewisse Ähnlichkeit zur klassischen Initiativbewerbung eines Arbeitnehmers besteht, so ist der entscheidende Unterschied Ihre Eigenschaft als freiberuflicher Unternehmer.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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