Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Ich sehe sehr wohl Probleme bei einer vergleichenden Werbung i.S.v. § 6 UWG
, da ich es nicht ausschließen kann, dass bei der Verwendung von Originalkartuschen einerseits und Refillkartuschen andererseits sehr wohl von einem anderen Bedarf bzw.einer anderen Zwecksetzung i.S.v. § 6 II Nr. 1 UWG
auszugehen ist.
Das wird durch folgende Argumente deutlich:
Einerseits ist offensichtlich bei der Produktion von Originalkartuschen aufgrund des höheren Materialeinsatzes ein Anfall höherer Stückkosten zu verzeichnen als bei der Widerauffüllung (das ist ja der Grund, wieso Sie günstigere Preise anbieten können). Werben Sie nun aber mit dem Satz, "Die Refillpatronen von X sind günstiger als die Originalpatronen des Herstellers H.", könnte sich H wettbewerbsrechtlich wahrscheinlich mit Erfolg dagegen wehren. Denn aus Sicht des H vermitteln Sie dem Verbraucher den Eindruck, ein gleichwertiges Produkt zu einem günstigeren Preis zu verkaufen, und damit ja auch mittelbar, dass H die Ware teurer als erforderlich anbietet. Dem ist aber nicht so: Auch wenn der Verbraucher mit beiden Produkten dasselbe machen kann, nämlich eine gewisse Anzahl von Seiten Papier zu bedrucken, handelt es sich im juristischen Sinne nicht um zwei Produkte desselben Bedarfs, da unter wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund des unterschiedlichen Aufwands zwei verschiedene Produkte vorliegen.
Andererseits wird bei einem Gerätekauf in der Bedienungsanleitung regelmäßig empfohlen, nur Originalprodukte zu verwenden. Werden stattdessen Refill-Produkte verwendet, kann dies sogar Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers haben: Tritt z.B. innerhalb der ersten 6 Monate nach Gerätekauf ein Sachmangel am Drucker auf, wird aufgrund von § 476 BGB
vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe an den Käufer gegeben war (was Voaussetzung für die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers gegen den Verkäufer ist). Eine solche Vermutung ist widerlegbar.Nach der Rspr. handelt es sich bei § 476 BGB
aber nur um eine Mangelzeitpunktsvermutung, nicht um eine Mangelvermutung. Das heißt, dass der Verbraucher bei Verwendung eines Refillprodukts nachweisen können muss, dass der Defekt nicht auf die Verwendung dieses Produkts zurückzuführen ist, ansonsten kann er keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Auch hierdurch wid deutlich, dass Original- und Refillkartuschen im juristischen Sinn verschiedene Prdukte sind. Dies würde durch eine vergleichende Werbung verschleiert werden. (u.U.könnte der Verbraucher im obigen Beispiel die Firma X in Regress nehmen, sollten seine Gewährleistungsansprüche gegen den Druckerverkäufer ausgeschlossen sein.)
Daher dürfte eine vergleichende Werbung m.E. nur bzgl. anderer Refill-Produkte stattfinden. Zudem wäre es zulässig, damit zu werben, dass Refill-Produkte insgesamt etwa x % günstiger sind als Normalprodukte, ohne auf einen bestimmten Hersteller abzustellen. Denn dann liegt keine vergleichende Werbunf imeigentlichen Sinne vor und Sie betonen gerade die Verschiedenheit von Original- und Refillprodukten.
2.) Auch hier ist Vorsicht geboten, insbesondere da Verhandlungen über eine Koperation bereits gescheitert sind. Fraglich ist nämlich nicht, ob WWF etwas gegen die Spenden einzuwenden hätte, sondern ob Sie gegen die Werbung mit dem Namen WWF etwas einzuwenden haben. Offensichtlich scheiterte die Kooperation am finanziellen Volumen. Das muss aber nicht der einzige Grund sein. Es ist durchaus vorstellbar, dass WWF einfach nicht im Zusammenhang mit diesen Produkten genannt werden will. Zum Beispiel könnte WWF ja die Ansicht vertreten, dass dies gar nicht so umweltfreundlich sei (vielleicht werden ja durch die Reinigung der leeren Kartusche mehr Umweltressourcen verbraucht als bei der Neuherstellung). Ein anderer Fall könnte darin bestehen, dass WWF inzwischen eine andere Kooperation eingegangen ist (oder eingehen will), die dem zuwiderläuft. Z.B. könnte es um eine Kooperation mit einem Softwarehersteller gehen, der das virtuelle Büro propagiert, da dort ja überhaupt erst gar keine Papier- bzw. Druckkosten anfallen. Weitere Beispiele, wieso WWF hiergegen etwas einwenden könnte, sind auch vorstellbar. Um nicht Gefahr zu laufen, in eine kostspiele juristische Auseinandersetzung verwickelt zu werden, sollten Sie Ihr geplantes Vorhaben keinesfalls umsetzen, ohne dies schriftlich mit WWF vereinbart zu haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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Diese Antwort ist vom 21.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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