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RA erstellt keine ordentlichen Rechnungen

14. Juni 2009 12:34 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ein Rechtsanwalt eine fehlerhafte Rechnung nachträglich korrigieren, wenn die Verjährungsfrist für seinen Vergütungsanspruch bereits abgelaufen ist?

Nein, ein Rechtsanwalt kann eine fehlerhafte Rechnung grundsätzlich nur innerhalb der Verjährungsfrist korrigieren. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, kann der Anwalt die Rechnung nicht mehr wirksam korrigieren, da der Anspruch verjährt ist. In einem solchen Fall kann der Mandant die Einrede der Verjährung erheben, um die Zahlung zu verweigern.

RA1 hält Geld von mir (als Privatperson) zurück, das er per Forderungseinzug aufgrund von Sache 2 eingezogen hat.

RA1 war in Sache 1 bis Juli 2005 für mich tätig. RA1 schreibt mir jedoch keine Rechnung und behält das Geld einfach zurück und verrechnet dieses mit seinen Kosten.
Ich suche also RA 2 auf, weil ich mich betrogen fühle. RA2 fordert RA1 auf sich zu erklären.
Rechtanwalt 2 übernimmt auch den Forderungseinzug (aufgrund Sache 2) von RA1.

RA1 erstellt eine Rechnung für Sache 1 und schickt sie an RA2 am 26.7.2007, jedoch bekomme ich diese nicht zu Gesicht. Einige Punkte wurden immer wieder mit RA1 diskutiert, so dass es bereits Januar 2009 war als es zu einem Gespräch mit RA1 bei RA2 kam um eine Einigung zu erzielen.
Die Schriftform der Einigung war jedoch von großem Nachteil für mich und ich fühlte mich nicht gut vertreten, die Anwälte hatten sich scheinbar bereits vorher abgesprochen, daher sprach ich RA2 die Kündigung aus und finde die Original- Rechnung von RA1 in den Unterlagen von RA2.
Nun stelle ich fest, dass die Rechnung von RA1 nicht alle Pflichtangaben wie Unterschrift und Rechnungsnummer enthält.
RA2 hat also die ungültige Rechnung von RA1 hingenommen.

Jetzt ist die Frage ob und vor allem wie ich noch an mein Geld von RA1 komme.
Kann dieser jetzt einfach eine korrekte Rechnung nachreichen? (Verjährung?)
Muss RA2 evtl. für den entstandenen Schaden aufkommen, da er die Rechnung einfach so hingenommen hat?
Rechtsanwalt 2 stellt mir seine Rechnung, auch hier wurden Pflichtangaben versäumt. Die Rechnungsnummer und Anschrift sind nicht vorhanden. Auch er zieht ebenfalls seine Kosten einfach von dem Geld, welches er per Forderungseinzug aus Sache 2 eingezogen hat ab.

Ich habe leider große Schwierigkeiten einen Anwalt zu finden, der sich der Sache annimmt, da ich mittlerweile zwei Rechtsanwälte gegen mich habe, die sich beide taub stellen. Würde eine Strafanzeige etwas bringen?

14. Juni 2009 | 14:27

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage entsprechend ihrer Angaben wie folgt.

Wie Sie bereits richtig angemerkt haben, darf ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur auf Grund einer Rechnung fordern, die von Ihm persönlich unterzeichnet wurde (§ 10 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG).
Die fehlende Rechnungsnummer wirkt sich auf den Vergütungsanspruch nicht aus, sondern hat lediglich Bedeutung für die Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG ).

Die Vergütung kann erst mit ordnungsgemäßer (Vorschuss-)Rechnungstellung gefordert werden.
Mangels Fälligkeit darf der Vergütungsanspruch auch nicht mit für Sie eingezogenen Forderungen verrechnet oder aufgerechnet (§§ 387 ff. BGB ) werden, weil er seine Vergütung mangels ordnungsgemäßer Rechnung (noch) nicht fordern kann/konnte.

Trotz nicht ordnungsgemäßer Rechnung darf die Vergütung aber an den Rechtsanwalt gezahlt werden. Sie dürfen bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Mandats eine ordnungsgemäße Berechnung fordern.

Grundsätzlich darf ein Anwalt unrichtige Berechnungen korrigieren, jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist.
Wenn das Mandant 2005 beendet wurde, tritt Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB , § 8 Abs. 1 S. 1 , 1. Alt. RVG Ende 2008 ein.

Die Vergütungsforderung könnte damit verjährt sein, wenn die Verjährung nicht durch Verhandlungen gehemmt wurde.
Ihre Forderung gegen RA1 auf Herausgabe der eingezogenen Geldbeträge ist jedoch auch verjährt (Verjährungsfrist auch drei Jahre).

Insoweit könnte sich RA2 schadensersatzpflichtig gemacht haben, weil er die Verjährung nicht beachtet und damit seine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt hat.
Wenn die Vergütungsforderung des RA1 verjährt ist und RA2 ihren Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Geldes verjähren lassen hat, können Sie sich an RA2 halten.

Jedenfalls RA1 könnte sich strafbar gemacht haben wegen Untreue, § 266 StGB . Die Verfolgungs-Verjährungsfrist für Untreue beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre ab Begehung der Tat.

Auf jeden Fall sollten Sie die zuständige Rechtsanwaltskammer einschalten.


Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2009 | 21:24

Hallo,

sie haben gschrieben:
"Die Vergütungsforderung könnte damit verjährt sein, wenn die Verjährung nicht durch Verhandlungen gehemmt wurde."

Beschränkt sich "Verhandlung" auf Gerichtsverhandlungen, oder reichen schon Briefe in denen man sich streitet dafür aus?
Was genau kann eine Verjährung hämmen.


Mit freundlichen Grüßen,
Ilse Guckes

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2009 | 22:15

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Verjährung ist gehemmt, wenn der Lauf der Verjährung (z.B. wegen und für die Dauer der Verhandlungen) angehalten wird und später weiterläuft.
Die Verjährungsfrist wird um die Zeit der Hemmung (z.B. Verhandlung) verlängert (§ 209 BGB ).

§ 203 BGB regelt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.
Verhandlung ist jede Auseinandersetzung, jeder Meinungsaustausch (auch durch Briefe) über den Anspruch.

Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (z.B. Klage) ist in § 204 BGB geregelt.
Weitere Hemmungstatbestände finden sich in den §§ 205 - 208 , 210 , 211 BGB .

ANTWORT VON

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