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Diese Antwort ist vom 26.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Frist bis Montag ist zu kurz, da bei einer Rechnungsstellung ein angemessener Zeitraum für die Rechnungsprüfung eingeräumt werden muß. Angemessen sind üblicherweise zwei Wochen.
Da es üblich ist, dass Anwälte für ihre Tätigkeit eine Vergütung verlangen, kann der Anwalt durchaus ohne Absprache Rechnungen schreiben. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, eine anwaltliche Tätigkeit mit Gesellschaftsanteilen zu vergüten, jedoch muß dies explizit vereinbart werden. Ist nichts ausdrücklich vereinbart, kann und muß der Anwalt Rechnungen stellen.
Das Mandat darf nicht zur "Unzeit" niedergelegt werden, d.h. der Anwalt darf das Mandat nur dann niederlegen, wenn der Gesellschaft dadurch kein Nachteil entsteht. Wenn also die nächste gerichtliche Frist oder der nächste gerichtliche Verhandlungstermin unmittelbar bevorsteht, darf der Anwalt das Mandat nicht niederlegen.
Ansonsten kann der Anwalt durchaus mit der Niederlegung drohen. Allerdings muß auch dafür eine angemessene Frist von üblicherweise zwei Wochen eingeräumt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller
26.06.2013 | 17:55
Hallo, erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Was genau ist unter explizit vereinbart zu verstehen? Muss es eine schriftliche Vereinbarung vorliegen? Bei der Gründung wurde, zumindest mündlich, vereinbart, dass Aufgabenbereich des Anwalts darin besteht, die Gesellschaft in Rechtsfällen als Anwalt zu vertreten. Bis heute wurden auch vom Anwalt keinerlei Rechnungen geschrieben. Daher ist es für uns besonders erstaunlich, dass jetzt auf einmal diese Rechnungen auftauchen und zwar von von mehreren auch älteren Rechtsfällen. Die KG besteht bereits seit mehreren Jahren und der erste Rechtsfall liegt auch schon etliche Monate zurück. Da keine Rechnung erstellt würde sind wir natürlich davon ausgingen dass der Anwalt sich an die Vereinbarung hält. Es wurden seitens des Anwalts sogar schon einmal kommentarlos Gelder aus einem gewonnenen Prozess einbehalten (ca. 2000,-) ohne überhaupt eine Rechnung zu stellen, die wir bis heute erfolglos angemahnt haben.
Gilt das noch als Nachfrage ? Ich wollte den Fall nur deutlich machen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.06.2013 | 18:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
es muss keine schriftliche Vereinbarung sein, auch wenn eine schriftliche Vereinbarung optimal wäre. "Explizit vereinbart" meint, dass es absolut glasklar und ohne Raum für Zweifel geregelt ist.
Die mündliche Vereinbarung, dass der Anwalt die Gesellschaft als Anwalt vertritt, ist wirksam. Entscheidend ist aber die Frage, ob dabei auch die Kostenfrage geregelt wurde.
Wegen der kommentarlosen Einbehaltung von Geldern sollten Sie weiter eine Abrechnung anmahnen und notfalls die Anwaltskammer einschalten. Ein Anwalt ist gesetzlich verpflichtet, über Mandantengelder genauestens abzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt