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RA-Gebührenrechnung für Scheidungstermin

| 2. Juli 2011 17:54 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zu meinem Scheidungstermin, in dem mein Anwalt durch einen Terminsvertreter vertreten wurde, haben meine Frau und ich eíne schriftliche Vereinbarúng zum nachehelichen Unterhált und zur Rückzahlung eines Gekdgeschenks mitgebracht, um sie ins Sitzungsprotokoll aufnehmen zu lassen.

Die Vereinbarung war kein "Vergleich" im eigentlichen Sinne, da sie nie streitig war und wir uns daher auch nicht aufeinander zubewegen mussten.

Die Kosten der Scheidung selbst hatte ich vorab beglichen. Der Terminsvertreter meines Anwalts stellte nun eine gesonderte Rechtung nach VV-Nr. 1000 und 3104 RVG.

Abs. 1 VV-Nr. 3104 stellt fest, dass die Gebühr anfällt, wenn im Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die Vereinbarung zwischen meiner Frau und mir bestand aber schon vor dem Termin.
Abs. 3 VV-Nr. 3104 führt aus, dass genau dann die Gebühr nicht entsteht, wenn lediglich die Aufnahme einer bereits bestehenden Einigung ins Protokoll beantragt wurde. Genau das war der Fall.

Abs. 1 VV-Nr. 1000 RVG führt aus, dass die Gebühr zu zahlen ist, wenn der Anwalt am Zustandeskommen der Einigung mitwirkt. Hat er aber nicht. Und:
Abs. 3 VV-Nr. 1000 RVG erklärt, dass die Gebühr in Ehesachen ohnehin nicht anfällt.

Ich habe der Kostennote widersprochen, aber keine Antwort erhalten. Vermutlich kommt als nächstes der Mahnbescheid.

Wie sind meine Chancen? Habe ich einen Denkfehler gemacht?

Beste Grüße




2. Juli 2011 | 19:04

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Hat Ihr Anwalt in Ihrem Namen den Kollegen mit der Wahrnehmung des Termins beauftragt, so hat dieser an sich Anspruch auf Zahlung einer 0,65 Verfahrensgebühr gemäß VV 3401 RVG sowie einer 1,2 Terminsgebühr nach VV 3402 RVG. Der Ausschluss der Anmerkung 3 zu VV 3104 RVG greift hierbei nicht, da im Scheidungstermin durch den Anwalt zumindest der Scheidungsantrag gestellt wurde. Es wurde also nicht lediglich beantragt, eine Einigung zu Protokollieren.

Hat Ihr Anwalt dagegen den Kollegen in eigenem Namen mit der Wahrnehmung des Termins beauftragt, so hat dieser gegen Sie keinen direkten Anspruch. Allerdings hätte dann Ihr Anwalt nach § 5 RVG gegen Sie Anspruch auf Zahlung der Terminsgebühr.

Hinsichtlich der Einigungsgebühr muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass sich der Ausschluss der Anmerkung 5 zu VV 1000 RVG nur auf Ehesachen iSd. § 121 FamFG bezieht. Hiervon zu unterscheiden sind die Folgesachen, also beispielsweise Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Wird in diesen Angelegenheit unter Mitwirkung des Anwalts eine Einigung getroffen, so fällt die Einigungsgebühr nach VV 1003, 1000 RVG an.

Erforderlich ist allerdings, dass die Tätigkeit des Anwalts zumindest mitursächlich für die getroffenen Einigung war. Hierbei ist nach dem Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine Mitursächlichkeit vorliegt. In Ihrem Fall war der Terminsvertreter bei der geschlossenen Einigung anwesend, was zumindest einmal indiziert, dass er in irgendeiner Art und Weise an dem geschlossenen Vergleich mitgewirkt hat.

Können Sie dagegen nachweisen, dass exakt die Einigung protokolliert wurde, die Sie zuvor mit Ihrer Frau vereinbart hatten und der Terminsvertreter sich diese Einigung auch nicht vor dem Scheidungstermin zumindest angeschaut hat, wird keine Einigungsgebühr angefallen sein.

Zusammenfassend möchte ich Ihnen empfehlen, dass Sie sich mit der Kostenrechnung zunächst an Ihren eigentlichen Anwalt wenden. Haben Sie an diesen bereits eine Terminsgebühr bezahlt, wird die erneut geltend gemachte nur schwer erklärbar sein.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 2. Juli 2011 | 19:09

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