Nach dem rechtsgültigen Hinweis auf übliche Schönheitsreparaturfristen folgt im Mietvertrag der Satz:
"Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines der genannten Zeiträume, trägt der Mieter/die Mieterin ggf. anteilig für den abgelaufenen Zeitraum die Kosten der durchzuführenden Schönheitsreparaturen, es sei denn er führt die Schönheitsreparaturen durch." Ist diese Formulierung rechtsgültig?
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KostenFormulierung
Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung des Mietvertrages darf ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen zitierte Klausel unwirksam sein dürfte, da sie sich auf starre Fristen bezieht und im Übrigen unklar ist. Dem Mieter wird nämlich durch die Verwendung des Begriffs "ggf" nicht klar gemacht, in welchem Fall er nun konkret anteilige Kosten zu tragen hat - und wann nicht.
Im Übrigen wird offenbar auf fixe Zeiträume starr Bezug genommen, ohne dass es auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf ankommt. Auch dies führt nach der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Quotenklausel.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Mandatserteilung selbstverständlich gerne zur Verfügung.