Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"In der ausgestellten Unbedenklichkeitserklärung meiner ehemaligen FH wurde nur erwähnt, ich hätte den Prüfungsanspruch für den Studiengang Wirtschaftsinformatik verloren, dass heißt doch nicht das ich ihn für den kompletten Informatik Teil verloren habe, oder?"
Ich befürchte leider, dass es genau das heißt und in den Satzungen der jeweiligen Fachhochschulen (FH) auch so geregelt ist.
Rechtlicher Hintergrund ist das Hochschulgesetz Ihres Bundeslandes Baden-Würtenberg (LHG B/W). Dort ist in § 60 II Nr. 2 LHG B/W folgendes geregelt:
"Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 (=Immatrikulation) ist zu versagen, wenn (...)
eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 34 Abs. 2 und 3); durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt (...)".
Aus der angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer bisherigen FH ergibt sich der verlorene Prüfungsanspruch für das Fach Wirtschaftsinformatik. Die Ablehnung der FH für die Studiengänge "Bioinformatik, Digitale Medien und Spiele, Gesundheitsinformatik ..." bedeutet, dass diese Hochschulen in ihrer Satzung von der Regelung Gebrauch gemacht haben und damit der verlorene Prüfungsanspruch auch auf Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt durchschlägt.
Ihnen bleiben daher nur folgende Möglichkeiten, um die von Ihnen genannten Studiengängen zu studieren:
-) eine Hochschule in B/W finden, die von dieser Regelung keinen Gebrauch gemacht hat
-) das Bundesland wechseln, wenn im neuen Bundesland das LHG zu Ihren Gunsten eine Immatrikulation trotz des verlorenen Prüfungsanspruchs im Fach Wirtschaftsinformatik erlaubt.
Bevor das in einer Suche nach der Nadel im Heuhaufen ausartet, können Sie entweder bei den bisher angeschriebenen Hochschulen anfragen, ob diese Ihnen eine FH nennen können, die Ihnen in der Satzung Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt ermöglicht oder sich mit anderen Informatikern in dieser Frage austauschen ( z.B. Forum, Studienberatung, etc.).
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
30. August 2012
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22:24
Antwort
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