Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Der Umgang mit einer gefundenen Sache wird in §§ 965 ff BGB
geregelt. In § 965 BGB
heißt es:
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) 1 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Des Weiteren regelt § 966 Abs. 1 BGB
, dass der Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet ist. Es wird ein Verwahrungsverhältnis gemäß §§ 688 BGB
begründet. Die Aufbewahrungspflicht der Sache beinhaltet die Unterbringung der Sache sowie die Übernahme der Obhut über die Sache dh Schutz gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust.
Zunächst war der Supermarkt dementsprechend gemäß § 965 Abs. 2 S. 2 BGB
aufgrund des materiellen Wertes des Plüschtieres nicht verpflichtet, dem Fundbüro den Fund anzuzeigen. Aufgrund des minimal verstrichenen Zeitraumes und des Gegenstandes an sich (Plüschtier) dürfte es jedoch nicht allzu fernliegend gewesen sein, dass sich der Verlierer des Plüschtieres nochmals meldet. Demensprechend wäre der Supermarkt nach meiner Einschätzung zunächst verpflichtet gewesen, das Plüschtier, wenn auch sicherlich eine geringe Zeit (2 – 3 Wochen), aufzubewahren und entsprechend sorgsam damit umzugehen.
Allerdings haftet der Finder gemäß § 968 BGB
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz bedeutet im Rechtssinn das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Von grober Fahrlässigkeit geht man aus, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist.
In diesem Fall wäre es sicherlich sinnvoll gewesen, das Plüschtier in einem Nebenraum aufzubewahren. Nach Angabe des Supermarktes wurde das Plüschtier Ihres Sohnes an der Kasse plaziert und war damit dem Zugriff anderer Personen sicherlich ausgesetzt. Unter Umständen wurde dieser Platz jedoch auch gewählt, um den Eigentümer eher zu finden. Sehr wahrscheinlich wird man weder die Beweggründe noch den Sachverhalt in Gänze aufklären können. Ob die Plazierung an der Kasse eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, dürfte eine Einzelfallentscheidung sein und vermag ich nicht abschließend zu beurteilen.
In jedem Fall wären alle Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruches von Ihnen darzulegen und zu beweisen. Dementsprechend insbesondere die Verschuldensfrage. Auch dürfte die Höhe des eingetretenen Schadens nur schwierig zu beziffern sein, dass es sich überwiegend wohl um einen ideelen Wert handeln dürfte.
Ratsam wäre sicherlich nochmals bei dem Supermarkt anzufragen. Unter Umständen ist das Plüschtier Ihres Sohnes wieder aufgetaucht. Denkbar wäre unter Umständen auch einen Aushang im Supermarkt zu machen. Gerade bei einem Plüschtier lässt sich der oder die Finderin, sollte sich der Sachverhalt tatsächlich so darstellen,unter Umständen erweichen.
Alle weiteren rechtlichen Schritte dürften jedoch keinen Erfolg versprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Des Weiteren wünsche ich Ihnen, dass entweder das Plüschtier wieder aufgefunden wird oder Ihr Sohn den Verlust vielleicht durch ein anderes Plüschtier kompensieren kann.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
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