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Prüfung eines sehr einfachen Testaments auf Fehler und Lücken

| 4. Mai 2015 16:55 |
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Erbrecht


Beantwortet von


17:48

Zusammenfassung

Grundsätzlich müssen Sie mit Ihrer Ehefrau kein gemeinschaftliches Testament errichten, sollten aber beachten, dass jeder Ehegatte sein Einzeltestament jederzeit, ohne Wissen des anderen, ändern kann.

Geplant ist der unten angeführte Testamenttext.
Anmerkungen:
- Im Falle des Ablebens des Ersatzerben (siehe Abs. 3) wird ein neues Testament erstellt.
- Meine Ehefrau erstellt das entsprechend gleichlautende Testament, jedoch ohne den Absatz 2.
- Ein Berliner Testament kommt nicht infrage.

------------------------------------Beginn Testamenttext-------------------------------------
Verfügung von Todes wegen
Ich, H. P., geboren am xx.xx.xxxx in M., wohnhaft in 00000 G-stadt., T-straße xx, errichte nachfolgendes Testament:
Erbeinsetzung
(1) Ich setze meine Ehefrau I. P. (geborene. G.), geboren am xx.xx.xxxx. in N., wohnhaft in 00000 G., T-straße xx, zu meinem alleinigen Erben ein.
(2) Meine möglicherweise noch am Leben befindliche Halbschwester (U., geborene. P., aus erster Ehe meines Vaters) sowie deren eventuell vorhandenen Abkömmlinge werden nicht berücksichtigt. (Der Ehestand, der derzeitige Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnort meiner Halbschwester sind mir nicht bekannt und für mich auch nicht ermittelbar.)
(3) Als Ersatzerbe wird der Bruder meiner Ehefrau, Herr G. G., wohnhaft in 00000 N., xy-str xx, eingesetzt.
(4) Ich wünsche Feuerbestattung.

Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin.

G-stadt., 04.05.2015


__________________________________
H. P.

4. Mai 2015 | 17:19

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich müssen Sie mit Ihrer Ehefrau kein gemeinschaftliches Testament errichten, sollten aber beachten, dass jeder Ehegatte sein Einzeltestament jederzeit, ohne Wissen des anderen, ändern kann.

Im Übrigen ist die Ziffer 2) des formulierten Testament unnötig. Allein durch die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin und des Ersatzerben ist die gesetzliche Erbfolge aufgehoben. Mithin würde die Halbschwester nicht erben und zudem gehört diese ohnehin nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB . Pflichtteilsberechtigt sind demgemäß nur Kinder, Kindeskinder, Eltern und der Ehegatte.

Einen Ersatzerben können Sie selbstverständlich bestimmen. Beachten Sie aber bitte, dass bei Vorsterben der Ehefrau und des Ersatzerbe die gesetzliche gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn Sie verabsäumen, ein neues Testament zu erstellen. In diesem Fall würde die Halbschwester erben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2015 | 17:43

Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Vor allem die Warnung bezüglich des Problems des Vorsterbens der Ehefrau UND des Vorerben war wertvoll.

Ein kleiner Klärungsbedarf ist aber verblieben:

Der Absatz 2 des Testaments ist nach Ihren Ausführungen unnötig. Dieser Meinung war ich auch, aber ich wollte ihn sicherheitshalber in den Text aufnehmen, denn Gesetze könnten geändert werden. Deshalb die Nachfrage:
Schadet es in irgendeiner Weise, den Absatz im Text zu belassen, z. B., weil er Verwirrung und/oder Unklarheiten schafft?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2015 | 17:48

Sehr geehrter Fragesteller,

schädlich ist die Regelung zu Ziffern 2) in keinem Falle.

Ich freue mich, dass ich weiterhelfen konnte.

Über eine Bewertung meiner Beratung würde ich mich freuen.

Vielen Dank und alles Gute.

Bewertung des Fragestellers 4. Mai 2015 | 17:54

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Und nicht nur das, sondern auch: Es wurde ein Hinweis auf ein mögliches Risiko gegeben. Vielen Dank dafür!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Mai 2015
5/5,0

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ANTWORT VON

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