Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass ein Testament grundsätzlich dazu dient, die gesetzliche Erbfolge zu ändern oder zu ergänzen. Wenn Sie also in Ihrem Testament festlegen, dass Ihre beiden lebenden Kinder Ihre Alleinerben sein sollen, dann ist das grundsätzlich möglich und rechtlich wirksam. Sie können auch festlegen, dass bestimmte Personen (wie in Ihrem Fall die Enkelkinder) von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollen. Allerdings haben diese Personen dann einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Da Ihr verstorbenen Kind ebenfalls Erbe geworden wäre, hätte diesem 1/3 zugestanden. Dieses würden sich die Kinder teilen bei der normalen Rrnfolge, sodass jedem 1/6 zustünde
Der Pflichtteil wäre daher je Enkel 1/12
In Ihrem Fall wäre es also möglich, die Enkelkinder auf ihren Pflichtteil zu setzen. Dies würde bedeuten, dass sie einen Anspruch auf die Hälfte dessen haben, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden. Allerdings würden sie dann nicht zur Erbengemeinschaft gehören, sondern hätten lediglich einen Geldanspruch gegen die Erbengemeinschaft.
Die Formulierung in Ihrem Testament könnte dann beispielsweise so lauten: "Ich setze meine beiden lebenden Kinder, . . . , zu meinen Alleinerben ein. Meine Enkelkinder, . . . , sind von der Erbschaft ausgeschlossen. Sie haben lediglich einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. "
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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