Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Liefert der Verkäufer eine zu geringe Menge der verkauften Sache liegt ein Fall von § 434 III 2. Alt. BGB
vor. Die Mindermenge steht einem Sachmangel gleich. Ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass eine bestimmte Menge eines Artikels bestellt war. Geht es um verschiedene Sachen die zusammen gekauft und geliefert werden sollten, liegt kein Fall von § 434 III BGB
vor. Dann bleibt es beim normalen Anspruch auf Resterfüllung des Vertrages.
Die Beweislastumkehr aus § 476 BGB
gilt zwar für 6 Monate, allerdings nicht wenn die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Das würde ich hier sehen, denn das nicht alle Artikel geliefert sind, kann jeder Käufer auf den ersten Blick erkennen.
Bei Ihnen liegt aber ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn Sie Händler sind. Es gilt dann für die Erfüllung des Vertrages § 474 BGB
. Es reicht nicht aus, wenn der Verkäufer die Ware an das Transportunternehmen übergibt, sondern der Vertrag wird erst mit Übergabe erfüllt.
Sie müssen also so oder so nachweisen, dass der Kunde alle Artikel erhalten hat. Das ist zwar durch Zeugen generell möglich, in der Praxis aber extrem schwer, weil auch die Möglichkeit besteht, dass während des Transports etwas entwendet wird. Sie tragen also das volle Risiko als Unternehmer, weil Sie auch die Art der Versendung bestimmen.
Die Beweislast liegt also immer bei Ihnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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