Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass in der Auktion nichts weiteres vereinbart wurde, wo Leistungsort sein soll.
Den Hinweis auf AGB über die „mich“-Seite halte ich für nicht weiterführend, da diese AGB wohl kaum in den Vertrag einbezogen worden sind. Im Übrigen würde sich die Frage stellen, ob es sich nicht um eine überraschende Klausel handelt.
Somit wäre der gesetzliche Leistungsort gem. § 269 BGB
beim Verkäufer.
Nachdem der Verkäufer die Leistung verweigert hat (durch Verschweigen der Abholmöglichkeit) sollten Sie einen Kollegen mit der gerichtlichen Durchsetzung der Vertragserfüllung beauftragen. Hier kann dann auch die konkrete Auktionsausschreibung sicherheitshalber genau geprüft werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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