Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Es handelt sich um eine vorgesehene nachvertragliche Beschränkung Ihrer Tätigkeit, wobei letztlich dahinstehen kann, ob es sich um ein Wettbewerbsverbot oder um eine Klientenschutzklausel handelt. Für beide gilt nach § 74 Abs 2 HGB
, dass sie nur dann verbindlich sind, wenn
"sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.".
Die von Ihnen zitierte Klausel wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da die Zahlung einer Entschädigung bedingt ist, während sie vom Gesetz her unbedingt verlangt wird. Damit bleibt die zugesagte Entschädigung hinter den gesetzlichen Mindestanforderungen zurück.
Die vorgesehene Bedingung ist in der Formulierung zu sehen:
"Soweit durch diese Wettbewerbsklausel der Arbeitnehmer daran gehindert ist, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit aufzunehmen,..."
Damit beantworten sich Ihre Fragen 1, 2 und 4 dahingehend, dass die Klausel unwirksam, zumindest aber unverbindlich ist. Aus ihr könnte der AG im Zweifel keine Rechte herleiten.
Sie hingegen hätten im Falle der Vertragsbeendigung die Wahl, ob Sie sich an die Klausel halten wollen und Zahlung der Entschädigung verlangen oder ob Sie zu dem Arbeitgeber in Konkurrenz treten und dann selbstverständlich keine Karenzentschädigung erhalten.
Zu Ihrer Frage 3 ist anzumerken, dass nach der vorgesehenen Klausel und auch nach ähnlichen, wirksamen Vereinbarungen in der Regel nicht nur der Wechsel zu einer anderen Unternehmensberatung erfasst ist, sondern auch jede indirekte Tätigkeit für einen Klienten.
Zu 5: Sofern ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, hat der ehemalige AG Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche gegen den AN, der hiergegen verstößt. Diese Ansprüche können u.U. kurzfristig durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Ein Verstoß gegen ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann also auch dann empfindliche Folgen haben, wenn nicht explizit eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist.
Zu 6: Zu empfehlen ist auf jeden Fall eine den Anforderungen des HGB entsprechende Formulierung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vor allem mit einer unbedingten Entschädigungszahlung zugunsten des AN.
Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für Ihre sehr schnelle und kompetente Antwort. Bitte erlauben Sie mir hierzu zwei kurze Nachfragen:
zu 4.: Bedeutet das, dass die Entschädigungszahlung beim Vorliegen eines wirksamen und verbindlichen Wettbewerbsverbots in der Regel automatisch vom Zeitpunkt des Austritts an (und für die Dauer der vereinbarten Frist) durch den AG zu zahlen ist (d. h. unabhängig von einem konkreten Nachweis des AN, dass er keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit finden kann)?
zu 2.: Wie würde die Antwort hier ausfallen, wenn die Bedingung für die Zahlung der Entschädigung aus der Klausel gestrichen würde?
Mit der Bitte um eine kurze Antwort.
Besten Dank.
Die Karenzentschädigung ist grundsätzlich mit der Beendgung des Arbeitsvertrages fällig und kann dann von Ihnen auch eingefordert werden. Abweichenden Zahlungsfristen können allerdings wirksam vereinbart werden. Einen Nachweis, dass Sie keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit finden können, brauchen Sie nicht zu erbringen.
Selbst dann, wenn der Vorbehalt aus der Klausel gestrichen würde, hätte ich noch Bedenken, weil sich das Verbot nicht nur auf Kunden bezieht, sondern auch auf "direkten oder indirekten Geschäfts- ODER AQUISITIONSbeziehungen" bezieht. Klartext: Wer irgendwann mal einen Prospekt von der Firma bekommen hat, wäre dann wohl unter dem Begriff der Aquisitionsbeziehung zu sehen und damit vom Wettbewerbsverbot umfasst. Abgesehen davon, dass dies von Ihnen kaum zu kontrollieren ist, halte ich dies auch für zu weitgehend. Nicht jeder, bei dem aquiriert worden ist, ist auch Kunde geworden. Und nur darauf sollte es ankommen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt