Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
§ 117 I ZPO
regelt, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. § 78 III ZPO
wiederum bestimmt, dass die Vorschriften über den Anwaltszwang auf solche Prozesshandlungen keine Anwendung finden, die gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Damit besteht für die Beantragung von Prozesskostenhilfe kein Anwaltszwang.
Allerdings empfehle ich Ihnen gleichwohl, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da PKH nur bewilligt wird, wenn für das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, weshalb dem PKH-Antrag ein Entwurf der einzulegenden Beschwerde beizufügen ist. Da die Gegenseite auch zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme auf Ihren PKH-Antrag bekommen wird, ist mit einer Entscheidung vor Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht zwingend zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Erstmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Nachfrage:
.....zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden......
Muss das persönlich erfolgen oder geht das auch schriftlich?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
diese Formulierung bedeutet, dass Sie die entsprechende Prozesshandlung unmittelbar bei Gericht mündlich erklären könnten, dies aber nicht müssen. Sie können dies auch schriftlich tun.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt