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Prozesskostenhilfe Scheidung - Rückzahlung

6. Dezember 2021 18:26 |
Preis: 65,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
2017 wurde mir bezüglich meiner Scheidung Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Scheidung wurde zum 24.10.2017 rechtsgültig. 2020 wurde per Beschluss eine Rückzahlung in monatlichen Raten festgesetzt, die letzte Rate erfolgte wie im Tilgungsplan vorgesehen im September diesen Jahres. Mitte November wurde ich nun informiert, das mir noch weitere Raten auferlegt werden, mit der Begründung das der Prozesskostenbevollmächtigte weitere Vergütung geltend gemacht hätte. Sorgen macht mir dabei vor allem auch auch der Zusatz - Die Anforderung weiterer Gerichts-, und Anwaltskosten bleibt vorbehalten- im Tilgungsplan. Bedeutet das das ich dann immer wieder erneut zur Kasse gebeten werden kann? Und muss ich diese Raten jetzt bezahlen, oder kann ich Beschwerde einlegen. Soweit ich weiß gibt es doch im §120 Abs.4 ZPO eine Frist, das 4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, bzw. sonstiger Beendigung eines Verfahren eine Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen ist. Die 4 Jahre wären ja dann bei mir am 24.10. abgelaufen. Für Vergütungen gibt es anscheinend im §195 BGB eine ähnliche Frist von 3 Jahren. Leider reagiert das AG bis dato nicht auf mein Anschreiben. Momentan kann ich mir leider keinen Anwaltsbesuch leisten, da ich durch die Ratenzahlungen, und diversen finanziellen Altlasten aus meiner Ehe alles kündigen musste, was nicht finanziell tragbar war, dazu gehörte leider auch meine Rechtschutzversicherung. Geben Sie mir bitte eine Empfehlung darüber wie ich mich jetzt am besten verhalten kann/sollte, bzw. was sinnvoll wäre. Vielen Dank.

6. Dezember 2021 | 19:29

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

hier teile ich die Ihnen von schon gesprochenen Punkte. Nach meinem Dafürhalten kommt eine weitere Rückzahlung nicht in Betracht.

Nach Beendigung des Verfahrens durch einen rechtkräftigen Beschluss besteht die 4- Jahresfrist des § 120 ZPO. Nach Ablauf können keine Forderungen mehr erhoben werden.

Nach Ihren Angaben sind mit dem 24.10.2021 diese 4 Jahre verstrichen. Danach kommt keine Rückzahlung mehr in Betracht.

Das weitere Argument gegen Ihre Zahlungsverpflichtung haben Sie auch schon selber angesprochen. Die Verjährung der Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes. Ich gehe davon aus, dass der Rechtsanwalt nun seines weitere Vergütung geltend gemacht hat. Da die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenbewilligung geringer gewesen sein wird als die Regelvergütung, dürfte der Rechtsanwalt nun noch diesen Differenzbetrag geltend gemacht haben.

Aber auch dieser Anspruch unterliegt der Verjährung, die sich dann nach § 195 BGB richtet. Es wäre daher genau zu prüfen, wann der Rechtsanwalt diese weitere Vergütung eingefordert hat. Vermutlich dürfte der Anspruch aber verjährt sein.

Bedenken Sie, dass Sie gegen die weitere Ratenzahlungsanordnung vorgehen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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