Sehr geehrte Ratsuchende,
hier teile ich die Ihnen von schon gesprochenen Punkte. Nach meinem Dafürhalten kommt eine weitere Rückzahlung nicht in Betracht.
Nach Beendigung des Verfahrens durch einen rechtkräftigen Beschluss besteht die 4- Jahresfrist des § 120 ZPO. Nach Ablauf können keine Forderungen mehr erhoben werden.
Nach Ihren Angaben sind mit dem 24.10.2021 diese 4 Jahre verstrichen. Danach kommt keine Rückzahlung mehr in Betracht.
Das weitere Argument gegen Ihre Zahlungsverpflichtung haben Sie auch schon selber angesprochen. Die Verjährung der Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes. Ich gehe davon aus, dass der Rechtsanwalt nun seines weitere Vergütung geltend gemacht hat. Da die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenbewilligung geringer gewesen sein wird als die Regelvergütung, dürfte der Rechtsanwalt nun noch diesen Differenzbetrag geltend gemacht haben.
Aber auch dieser Anspruch unterliegt der Verjährung, die sich dann nach § 195 BGB richtet. Es wäre daher genau zu prüfen, wann der Rechtsanwalt diese weitere Vergütung eingefordert hat. Vermutlich dürfte der Anspruch aber verjährt sein.
Bedenken Sie, dass Sie gegen die weitere Ratenzahlungsanordnung vorgehen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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