Sehr geehrter Ratsuchende/r,
ob die Durchsetzung eines geringeren Streitwerts Erfolg haben wird, liegt letzlich im Ermessen der Gerichts und kann nicht seriös vorgesehen werden.
Das OLG Frankfurt hat z.B. in einem Beschluss vom 16.08.2004 den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt und auch ausgeführt, dass ein geringerer Wert aufgrund der Bedeutung des Markennamens nicht in Betracht kommt. Ein geringeren Streitwert werden Sie allerdings kaum erreichen können, es sei denn, Sie können dem Gericht glaubhaft vermitteln, dass die Prozesskosten bei diesem Streitwert Ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würden (§ 142 MarkenG
), was vermutlich eher nicht anzunehmen ist.
Wenn Sie sich daher nicht z.B. darauf berufen wollen/können, dass Sie nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben (vgl. hierzu OLG Frankfurt v. 7. April 2005, 6 U 149/04
), dürften die Aussichten leider nicht allzu rosig sein, diese Klage erfolgreich abzuwehren (wobei ich bei den "Fahnungskosten" auch etwas skeptisch bin, da der Amrkeninhaber Ihre Daten doch direkt von eBay erhalten haben dürfte).
Ich bedaure, Ihnen leider keine positivere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
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Was kostet es, wenn ein Anwalt im schriftlichen Verfahren den Fall übernimmt. Würde sich dies bei zB. Absenkung des Streitwertes von 75-50tsd lohnen oder übersteigen die Kosten evtl. Ersparnisse ? Danke !
Die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + Auslagen + Mwst.) betragen bei einem Streitwert von 1.650 € 408,90 (sowie evtl. noch zusätzliche Spesen für einen Termin). Wenn außer der Reduzierung von 75.000 € auf 50.000 € Streitwert keine weitere "Ersparnis" in Betracht kommt, würden Sie hier bei Einschaltung eines Anwalts nichts sparen können, so dass ich Ihnen in diesem Fall aus reinen Kostenersparnisgesichtspunkten leider nicht zu einer Einschaltung raten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt