Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie, nachdem der Versuch den Gegner persönlich anzuschreiben nicht erfolgreich war, unter Zuhilfenahme eines Anwalts ihn erneut außergerichtlich dazu auffordern den Schadensersatz zu zahlen. Die von Ihnen durchgeführte Dokumentationen der Bilder usw. sind dabei für die Beweislage wichtig.
Da Sie den Gegner nach Fristende ab 25.02. in Verzug gesetzt haben, hat er grundsätzlich Ihre Anwaltskosten dann zu tragen, wenn Sie einen Anspruch auf die durchgeführte Handlung hatten bzw. er Rechte von Ihnen verletzt hat. Dieser Anspruch könnte sich aus dem Urheberrecht ergeben, wird hier allerdings nicht umfassend geprüft, da dies nicht Gegenstand der Frage war.
Die außergerichtlichen Anwaltskosten belaufen sich bei einem sog. Streitwert von 180 € auf 83,54 €. Sollten Sie eine höhere Summe einfordern, so ändert sich der Posten gegebenenfalls, zumindest aber ist erst ab über 500 € Streitwert die nächste Gebührenstufe erreicht, so dass sich davor nichts ändert.
Ein Restrisiko bleibt für den Fall vorhanden, in dem die Hauptforderung gezahlt wird, aber die Anwaltskosten verweigert werden. Hier müssen Sie mit Ihrem Anwalt klären, ob die Kosten dann eingeklagt werden sollen.
Auch möglich ist, dass der Gegner sich mit Ihrem Anwalt einigt, dass ein bestimmter Teilbetrag gezahlt wird. Hier handelt es sich um eine Einigung und Ihr Anwalt könnte eine sog. Einigungsgebühr verlangen, die 67,50 zzgl. USt. betragen würde. Gerade wenn Sie dann nur einen Teilbetrag bekommen und noch die eigenen Anwaltskosten tragen müssten, sollten Sie vorher mit dem Anwalt klären, ob diese Gebühr für den Fall der Einigung gefordert wird, da Ihnen sonst nicht viel der Hauptforderung bleibt. Rechtlich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist dies zumindest möglich.
Über Ihre Frage hinausgehend erörtere ich noch die gerichtlichen Kosten für die Hauptforderung iHv 180 €:
Sollte ein Gerichtsverfahren notwendig werden so belaufen sich die gerichtlichen Anwaltskosten für den eigenen Anwalt voraussichtlich bei Annahme einer sog. Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und USt. auf zusätzliche 122,87 €. Bei einer Einigung mit dem Gegner können weitere Anwaltsgebühren (sog. Einigungsgebühr) hinzukommen, über die Tragung dieser Kosten muss man sich dabei dann vor Abschluss der Einigung (sog. Vergleich) einigen.
Die Kosten des Anwalts des Gegners und Gerichtskosten müssen Sie nur tragen, wenn Sie das Verfahren verlieren. Gerichtskosten in Höhe von 105,00 € hat der Kläger vorzulegen, kann Sie aber, wie auch die eigenen Anwaltskosten (sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche) vom Gegner ersetzt verlangen, wenn er zum Schluss das Verfahren gewonnen hat.
Bei wirtschaftlicher Not besteht die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, so dass Sie z.B. für einen Beratungsschein nur 15 € an den Anwalt zahlen müssten. Darauf sei hiermit hingewiesen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Sollten Sie eine Beauftragung in Erwägung ziehen, so kann ich Ihnen anbieten mich zu kontaktieren, da ich mich in diesem Gebiet in einem Fachanwaltslehrgang weitergebildet habe und ich bundesweit tätig bin. Über eine 5-Sterne-Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen