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Prozessbeschäftigung

27. Februar 2010 13:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner

In meinem Arbeitsvertrag sind die Funktion und der Umfang der Tätigkeit wie folgt vereinbart:
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2. Funktion und Tätigkeit

2.1. Wie besprochen werden wir Sie als Senior Consultant einstellen. Im Bedarfsfall erklären Sie sich auch bereit, nach Anweisung der <<Arbeitgeber>> andere Ihnen zumutbare Arbeiten zu übernehmen.

2.2. Ihre Regelarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden. ... Sollte es erforderlich sein, erklären Sie sich bereit, auch über die betriebliche Arbeitszeit hinaus zu arbeiten.

2.3. Ihr Dienstsitz ist Berlin.
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In der Vergangenheit war die Tätigkeit mit einer geringen Reisetätigkeit (max. 1-2 Tage in der Woche) verbunden.

Der Arbeitgeber hat in 2009 eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsgericht (1. Instanz) hat die Kündigung für unwirksam erklärt und die Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angeordnet.

Daraufhin hat mir mein Arbeitgeber eine Prozessbeschäftigung in Walldorf (Entfernung Berlin - Walldorf >600 km) angeboten. Die Beschäftigung erfordert (angeblich) meine dauernde Anwesenheit in Walldorf (MO-FR; 5 Tage). Auf meinen Einwand in Bezug auf meinen Dienstsitz erwidert mein Arbeitgeber folgendes: „Da wir den gerichtlichen Beschluss nicht sinnvoll in Berlin umsetzen können, haben wir ein Projekt in Walldorf angestoßen.“

Fragen:
Muss ich die Prozessbeschäftigung in Walldorf annehmen?
Welche rechtlichen Schritte könnte ich gegen die angebotene Prozessbeschäftigung unternehmen?

Anmerkung:
Gegen eine Prozessbeschäftigung in Berlin ist nix einzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

-- Einsatz geändert am 27.02.2010 14:03:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.

Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnis im Zweifel die bisherigen Arbeitsbedingungen als vereinbart gelten. Daher ist Ihr Dienssitz weiterhin in Berlin.

Sofern Ihr Arbeitgeber den Dienssitz per Entsteht im Rahmen einer Befristungskontrollklage durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien ein neues Arbeitsverhältnis für die Zeit des Rechtsstreits (Prozessarbeitsverhältnis), gelten im Zweifel die bisherigen Arbeitsbedingungen als vereinbart.ersetzung ändern will, steht ihm das sog. Direktionsrecht zur Verfügung.

Sofern der Einsatzort im Arbeitsvertrag jedoch eindeutig definiert ist, setzte eine Versetzung Ihr Einverständnis voraus. Wird zum Beispiel Berlin im Arbeitsvertrag explizit als Dienstsitz genannt, könne Sie nicht einfach nach Walldorf umquartiert werden – es sei denn, Sie sind einverstanden. Ein Versetzung ist in ihrem Fall rechtlich auch nicht möglich, wenn Ihre Stelle in Berlin noch frei ist.

Vor diesem Hintergrund müssen Sie die Prozessbeschäftigung in Waldorff nicht annehmen. Ich schlage vor, die Beschäftigung unter Bezugnahme auf geschlossenen Arbeitsvertrag (Dienssitz Berlin) schriftlich abzulehnen. Ihr Arbeitgeber muss sodann darlegen, warum eine Beschäftigung in Berlin nicht möglich sein soll.

Insofern sei der Hinweis gestattet, dass die mit einer Prozessbeschäftigung in Waldorff zusätzlich anfallenden Kosten von Ihrem Arbeitgeber zu tragen sind. Diesbezüglich ist eine schriftliche Ergänzung des Arbeitsvertrages zu verfassen. Hierbei stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtliche Schritte müssen Sie keine unternehmen. Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen die Stelle nicht zur Verfügung stellen kann, ist er im Annahmeverzug. Sie müssen Irhe Arbeitsleistung lediglich anbieten. Daher sollten Sie schriftlich Ihre Arbeitsleistung für den Standort in Berlin anbieten und sogleich die Versetzung nach Waldorff unter Bezugnahme auf Ihre Dienstortvereinbarung ablehnen.

________________________________________
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2010 | 17:04

Sehr geehrte Frau Stötzer-Werner,

vielen Dank erst einmal für die allgemeinen Informationen.
Vielleicht können Sie noch auf ein kleines Detail eingehen.

Dienstsitz ist Berlin, jedoch erfordert das Berufsbild eines Consultant eine gewisse Reisetätigkeit um z.B. Kundenbesuche durchzuführen oder Präsentation zu abzuhalten. (in der Vergangenheit max. 1-2 Tage pro Woche).

Im Rahmen der Prozessbeschäftigung wurde mir jedoch eine Tätigkeit (Projekt) angeboten, die ausschließlich in Walldorf stattfinden soll.

Frage:
Ab wann wird eine Projekttätigkeit mit gelegentlichen Dienstreisen zu einer Versetzung (die ich ablehnen könnte)?
Gibt es hierfür eine Daumenregel oder so, dass man ab x Wochen oder x Tagen von einer Versetzung spricht? Oder gibt es andere Anhaltspunkte, die klar auf eine Versetzung hindeuten?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2010 | 11:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Der Begriff der Versetzung ergibt sich aus § 95 Abs. 3 BetrVG . Danach ist Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Folglich wird die Projekttätigkeit zu einer Versetzung, wenn sie die Dauer von einem Monat überschreitet.

Mit freundlichen Grüßen

M. Stötzer-Werner
Rechtsanwältin

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