Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Vorgehen gegen den Rechtsanwalt ist dann möglich, wenn er für Sie ein völlig aussichtsloses Rechtsmittel eingelegt hat. In diesem Fall muss Ihnen der Rechtsanwalt die von Ihnen gezahlten Prozesskosten (auch die Anwaltskosten) erstatten.
Vorliegend erscheint die Urteilsbegründung, mit dem Vermittlungsunternehmen bestehe ein Maklervertrag, auf dessen Grundlage das Vermittlungsunternehmen nicht den Erfolg in Form einer Durchführung der Operation schulde, zumindest nicht als völlig unvertretbar. Gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
schuldet der Vermittler bzw. Makler lediglich eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder eine Vermittlung eines Vertrags.
Ob der Umstand, dass tatsächlich keine Operation durchgeführt wurde, Sie zur Rückforderung der Vermittlungsprovision berechtigt, hängt insbesondere von der vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermittlungsunternehmen ab. Bestand die schuldrechtliche Verpflichtung lediglich in der Vermittlung eines Arztes im Ausland, unabhängig davon, ob eine Operation tatsächlich stattfindet, hat das Vermittlungsunternehmen diese geschuldete Leistung vorliegend erbracht und Sie haben hiergegen keinen Rückzahlungsanspruch. In diesem Fall wäre der ausländische Arzt vielmehr der Anspruchsgegner.
Der Arzt hat vorliegend die Ablehnung der OP mit dem Risiko aufgrund Ihres HSM begründet. Ob diese Begründung haltbar ist, lässt sich nur mit einem Sachverständigengutachten prüfen und lässt sich nicht pauschal als falsch beurteilen.
Ob vorliegend eine Revision eingelegt werden konnte, ist nach § 543 Abs. 1 ZPO
zu beurteilen. Das Berufungsgericht hätte hierfür grundsätzlich die Revision ausdrücklich zulassen müssen (§ 542 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Ob die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
) ist fraglich. Ein Fehler des Rechtsanwalts auf dieser Grundlage zumindest nicht offensichtlich.
Soweit es vorliegend an der Zulässigkeit der Revision mangelt, könnte der Vorwurf der Rechtsbeugung seitens des Rechtsanwalts als letzte Möglichkeit gesehen werden, Ihrem Anliegen zu verhelfen. Die Frage, ob vorliegend Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung gegeben sind, lässt sich ohne Einsicht in die vollständige Urteilsbegründung nicht beantworten. Es lässt sich demnach auch nicht eindeutig sagen, ob das vom Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel offensichtlich erfolglos war.
Auf dieser Grundlage beurteile ich die Erfolgschancen eine Klage gegen den Rechtsanwalt als gering.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
Antwort
vonRechtsanwalt Leon Beresan
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Um Missverständnisse zu vermeiden hier noch einmal präzise:
Der vermittelnde Firma hat den Eingriff ausdrücklich schriftlich bestätigt. Arzt-/ Vermittlungshonorar wurden nach Nichtdurchführung der Op von dieser wieder zurück gebucht. Streitwert waren nur die Spesen (Fahrt, Hotel, Essen).
Insofern wäre der Arzt für mich nicht der Ansprechpartner.
Vorhandensein des HSM wurde vor Fahrtantritt schriftlich mitgeteilt und war nur VORWAND für die Nichtdurchführung der Op. Eine medizinische Begründung wurde nicht angegeben, da diese für die Op nicht relevant ist (wieso auch ?). Das Wissen von meinem HSM war vorher bekannt, kann also kein Ausschlussgrund sein !
Insofern ist auch ein Sachverständigengutachten obsolet.
Rechtsbeugung ist offensichtlich, da ein Vertrag OHNE (medizinische) Begründung nicht eingehalten wurde.
Ob eine Revision vor dem BGH überhaupt gangbar gewesen wäre kann ich nicht beurteilen. M.M. wäre allein schon das Ignorieren eines Prozess entscheidenden Beweismittels (Antrag auf Offenlegung der Gründe für die Nichtdurchführung der Op) hierfür ausreichend.
Wäre ihrer Meinung nach dieser Weg nicht Erfolg versprechender gewesen ?
Trotzdem danke ich ihnen sehr für ihren fachlichen Rat.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Hinsichtlich der Beurteilung der Richtigkeit des Urteils muss ich auf die obigen Ausführungen verweisen. Wie so oft in Jura kommt es auch im vorliegenden Fall darauf an. Die vertraglichen Pflichten des Unternehmens müssen im Einzelfall genau geprüft werden. Zudem hat das Gericht bei der Auslegung des Rechts einen gewissen Spielraum. Ohne Akteneinsicht kann ich nicht einfach auf eine Rechtsbeugung schließen, was ja auch vorliegend nicht entscheidend ist.
Es geht Ihnen ja darum, ob das Vorgehen Ihres Rechtsanwalts einen Haftungsfall darstellt. Dieser hat allerdings entsprechend Ihrer Überzeugung vom Vorliegen des Tatbestands der Rechtsbeugung gehandelt.
Zur Zulässigkeit einer Revision verweise ich nochmals auf die obigen Ausführungen. Die vorliegende Rechtssache müsste hierfür also eine grundsätzliche Bedeutung haben oder (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Hierzu noch etwas ausführlicher:
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer Vielzahl von Fällen relevant werden kann. Ihr Einwand ("das Ignorieren eines Prozess entscheidenden Beweismittels") betrifft jedoch einen konkreten Einzelfall und wirft auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Letzteres bedeutet nämlich, dass es Unsicherheiten bei der Gesetzesauslegung gibt, die das Revisionsgericht ausräumen muss. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Rechtsfortbildung erforderlich, wenn eine „richtungsweisende Orientierungshilfe" für die rechtliche Beurteilung typischer Lebenssachverhalte noch nicht vorhanden ist. Soweit jedoch das Gericht ein Beweismittel nicht beachtet hat, liegt es nicht daran, dass eine solche "richtungsweisende Orientierungshilfe" bisher gefehlt hat. Sie stellen also vorliegend nicht die bereits geltenden Beweisregeln infrage, sondern werfen dem Gericht im konkreten Fall vor, gegen diese Regeln verstoßen zu haben. Dies erfüllt jedoch kein Tatbestandsmerkmal des § 543 Abs. 2 ZPO
.
Ein Haftungsfall des Rechtsanwalts ist demzufolge weiterhin nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan