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Prozess- bzw. Parteifähigkeit einer GmbH ohne Geschäftsführer

3. September 2010 11:31 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine GmbH führt vor dem Landgericht ein Prozess und verliert während des Prozesses ihren einzigen Geschäftsführer. Die Gesellschaft ist nunmehr führungslos, und zwar ab einem Zeitpunkt vor dem ersten Verhandlungstag, an dem die Anträge gestellt wurden, jedoch nach der Einreichung der Klage. Dies habe ich nun durch Zufall durch Einsicht in das Handelsregister festgestellt, dass die Gesellschaft führungslos ist.

Der Anwalt der Klägerin hat eine Originalvollmacht des alten GF nunmehr auf Anfordern des Gerichtes eingereicht (wahrscheinlich rückdatiert auf den Zeitpunkt, als der alte GF noch GF war, kann ich aber nicht nachweisen). Bis jetzt weiss das Gerichts noch nichts von der Führungslosigkeit.

Kann der Anwalt den Prozess nun weiterführer mit der (ggf. noch?) gültigen Vollmacht oder ist die Gesellschaft ohne GF nun nicht mehr prozessfähig bzw. wäre nunmehr die Klage daher als unzulässig zu verwerfen?

Bis jetzt habe ich diese Info noch zurückgehalten, da die Gesellschafter der Klägerin dies ja ggf. heilen könnten....

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne benatworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die dem Anwalt nach § 81 ZPO erteilte Prozessvollmacht bleibt wirksam. Selbst in Fällen in denen eine Parteiänderung eintritt, also noch ein viel gewichtigerer Umstand als das Fehlen eines Geschäftsführers, bleibt die Prozessvollmacht wirksam. Das Verfahren wird allerdings nach § 241 ZPO unterbrochen. Lediglich Prozessunfähigkeit bei Klageerhebung wäre unzulässig.

Die Klage wird also nicht "verworfen" sondern das Verfahren ruht bis zur Anzeige der Neubestellung des Vertreters, hier des Geschäftsführers.

Die Tatsache der Führungslosigkeit kann im Übrigen durch alle Beteiligten dazu genutzt werden, einen Antrag auf Notgeschäftsführung beim Amtsgericht zu stellen. Beteiligt sind alle deren Rechte unmittelbar durch das Fehlen berührt werden. Somit können die Gesellschafter der klagenden Partei einen entsprechenden Antrag stellen um das verfahren fortzuführen.

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