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Provision für Vermittlung von Immobilien

27. Oktober 2013 12:49 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe in 2012 einen Auftragsschein für die Vermietung von Immobilien und Tiefgaragenplätzen (TGST) unterzeichnet. Der Aufrag ist mit 1-monatiger Frist kündbar. Die Immobilien wurden vermietet, die TGST nicht. Jetzt wollen die Mieter die TGST direkt von mir mieten, aber der Makler beansprucht trotzdem die Provision, weil er dem Mieter auch den TGST nachgewiesen hat. Die Mieter weigern sich, die Provision zu bezahlen.

Einige Daten: Maklervertrag unterzeichnet Anfang 2012; Mietverträge unterzeichnet zwischen November 2012 und Juni 2013; Mietbeginn Dezember 2013; die TGST sind erst ab Februar 2014 benutzbar.

Fragen: Kann der Makler die Provision für die TGST beanspruchen, wenn ich Mietverträge für die TGST abschliesse? Wer muss die Provision bezahlen, falls sie fällig ist? Wie kann ich vermeiden, auf der Provision sitzen zu bleiben? Der Auftrag an den Makler muss gekündigt werden, Frist 1 Monat. Spielt das eine Rolle?

27. Oktober 2013 | 14:04

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,

die Provision wird vorbehaltlich der Prüfung des von Ihnen abgeschlossenen Vertrages gezahlt werden müssen.

Sofern es keine besondere Vereinbarung gibt, werden Sie als Vertragspartnerin diese Provision zahlen müssen.

Wenn die Vermittlungstätigkeit der Maklerfirma mitursächlich für den späteren Vertragsschluss war, hat die Firma einen Anspruch auf die Provision.

Das gilt auch, wenn der Maklervertrag gekündigt worden ist.

Es kommt auf die Ursächlichkeit an, solange noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vermietung und dem dann gekündigten Vertrag besteht (AG Augsburg, Urtein vom 11.12.2012 - Az. 19 C 2996/12).

Und von einer Mitursächlichkeit wird man ausgehen können, wenn die Mieter über den Makler die Kenntnis von den TGST erlangt haben.

Als Vertragspartner müssten Sie die Provosion zahlen. Denn grundsätzlich hat derjenige das Entgelt für den Makler zu zahlen, der ihn mit einer Vermittlung beauftragt hat.

Sollte es eine abweichende, zulässige Vereinbarung geben, kann auch der Mieter die Zahlung übernehmen.

Um nicht auf den Provisionskosten sitzen zu bleiben, müssten Sie mit den Mietern vereinbaren, dass diese fällige Provisionsansprüche zahlen müssen.

ABER: Insgesamt kann hiervon auch in dem Maklervertrag abgewichen worden sein und dann eine geänderte Antwort möglich sein.

Daher ist es wichtig, den genauen Wortlaut des Vertrages und die Gesamtumstände zu kennen.

Häufig kommt es vor, dass dort Formulierungen benutzt worden sind, die die Provision entfallen oder gar nicht erst entstehen lassen. Häufig sind solche Verträge auch insgesamt unwirksam.

Daher rate ich dazu, die Verträge, deren Zustandekommen, die Position des Maklers insgesamt z.B. beim Bau / der Verwaltung weiter prüfen zu lassen.

Suchen Sie mit allen Unterlagen einen Rechtsanwalt dazu auf.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON

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