Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht, wenn der Provisionspflichtige, also in Ihrem Fall der Interessent Müller, mit dem Makler einen Maklervertrag schließt, der Makler eine Maklerleistung erbringt, am Ende der Kaufvertrag zustandekommt und die Maklerleistung hierfür auch zumindest mitursächlich geworden ist.
Ein Maklervertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden sondern kann auch - ähnlich wie ein Brötchenkauf - mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dadurch, dass Müller Kontakt zum Makler aufgenommen und diesen um Auskunft über Lage oder Identität des Verkäufers gebeten hat und der Makler diese Auskünfte erteilt hat, ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Die entsprechenden Auskünfte stellen zudem bereits die Maklerleistung dar, welche zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss geworden ist. Dass die Lebensgefährtin zeitgleich auf das Objekt aufmerksam geworden ist, lässt die Mitursächlichkeit nicht entfallen. Anders wäre dies nur bei einer Vorkenntnis des Vertragspartners selbst. Nur wenn der Interessent Müller bei Erteilung der Auskünfte schon Lage des Grundstücks und/oder die Identität des Verkäufers gekannt hätte, würde dies der Provision entgegenstehen.
Nach alledem dürfte ein Provisionsanspruch des Maklers entstanden sein. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer seinerseits den Makler beauftragt hatte oder auch nur von dessen Tätigkeit wusste.
ABER: Sollten der Interessent Müller und seine Lebensgefährtin Verbraucher sein, stellt sich die rein telefonische Maklerbeauftragung als ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag bzw. als ein Fernabsatzvertrag dar, so dass der Interessent Müller hinsichtlich des Maklervertrags ein Verbraucherwiderrufsrecht ausüben kann. Sollte er vom Makler nicht ordnungsgemöß über das Bestehen seines Widerrufsrechts belehrt worden sein, beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage ab Abschluss des Maklervertrags.
Sollte diese Frist noch nicht verstrichen sein, empfehle ich dem Müller dringend, die Maklerprovision nicht zu zahlen, sondern die Beauftragung des Makler gegenüber diesem zu widerrufen. Der Widerruf muss in Textform erfolgen. Aufgrund von etwaigen Beweisschwierigkeiten rate ich von einem Widerruf per Email aber ab und empfehle einen Widerruf per Fax oder Einwurfeinschreiben. Die Widerrufserklärung sollte eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es sich um einen solchen Verbraucherwiderruf handelt und welches konkrete Rechtsgeschäft widerrufen werden soll.
Sollte der Interessent Müller im weiteren Verlauf einen Rechtsanwalt beauftragen wollen/müssen, kann er sich gern an mich wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen