Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Für die lückenlose Beurteilung Ihrer Frage nach einem Kündigungsrecht wäre die Kenntnis des vollständigen Vertrages, samt AGB´s erforderlich, den Sie seinerzeit abgeschlossen haben. Hieraus könnten sich z.B. ergeben, dass bestimmte Fristen für die Schaltung des Anschlusses vereinbart worden sind. Diese Unterlagen liegen mir nicht vor.
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, dieses Recht steht jedem Vertragspartner stets zu und kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden, könnte sich aus den von Ihnen geschilderten Umständen ergeben, insbesondere daraus, dass seit dem Vertragsabschluss zwischenzeitlich mehr als ½ Jahr vergangen ist und Ihr Vertragspartner offensichtlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung (Schaltung eines Telofonanschlusses) nicht in der Lage.
Ich empfehle Ihnen die „fristlose Kündigung“ des Vertrages aus „wichtigem Grund“. Weisen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben deutliche darauf hin, dass der Anschluss bislang nicht geschaltet werden konnte. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie dem Unternehmen vorab noch eine Frist zur Schaltung des Anschlusses setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf Sie die Kündigung ankündigen. Die Schreiben sollten Sie per Einschreiben versenden oder sich den Empfang eines entsprechenden Faxes schriftliche (durch Rückfax) bestätigen lassen. Gleichzeitig mit der Kündigung sollten Sie evtl. erteilte Einzugsermächtigungen Widerrufen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte. An dieser Stelle nochmals der Hinweis, dass sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, die mir nicht vorliegen, eine abweichende Beurteilung ergeben kann.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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