Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Sie beschreiben eine Unart, die leider genau üblich, wie aber auch unzulässig ist.
Wenn Sie ein Vertragsverhältnis kündigen, kann dies zwar zulässigerweise via AGBs an bestimmte Formen gebunden sein – zB durch Einschreiben. Solche Vereinbarungen sind unbedenklich, da sie schlicht der Rechtssicherheit (hier des Zugangs der Kündigung) dienen.
2.
Eine Beschränkung auf die Kündigung via Einwählen in den Server –schlimmstenfalls auch noch mittels eines nicht mehr erinnerlichen Kennworts oder in Benutzung eines nicht funktionierenden Servers oder einem Weiterverweis, wie ja auch von Ihnen beschrieben- kann Ihnen so nicht vorgeschrieben werden.
Entscheidend ist allein der Zugang der Kündigung. Wenn diese Willenserklärung dem Vertragspartner zuging oder ein Fall der Zugangsvereitelung vorliegt, haben Sie Ihre Obliegenheiten erfüllt. Da Sie nach Ihrer Schilderung eine Kündigung am 23.08.2005 via Einschreiben vornahmen, ist diese Kündigung als ordentliche Kündigung zum von Ihnen genannten Termin wirksam.
3.
Natürlich müssen Sie die Kündigung dokumentieren können – nach Ihrer Sachverhaltsschilderung scheint dies aber der Fall zu sein.
Deswegen sollten und können Sie, falls der Provider Ihnen Probleme bereitet, noch einmal auf die dokumentierte Kündigung durch Einschreiben hinweisen und ansonsten die Dinge auf sich zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Danke für ihre schnelle und umfangreiche Antwort , eine Frage hätte ich aber noch , gibt es Grundsatzurteile zu solchen Fällen ?
Nochmals vielen Dank für ihre Mühe ;-)))
Sehr geehrter Herr F.,
danke für Ihre Nachfrage.
Ja, es existieren Grundsatzurteile. Zwar m.W. nicht zu dem konkreten von Ihnen beschriebenen Fall, aber zur sog. Zugangsvereitelung, in deren Bereich sich ja das Verhalten des Providers bewegt.
Es geht im Kern darum, dass, wer im Geschäftsverkehr steht und mit dem Zugang von Willenserklärungen rechnen muss, hierfür die nötigen Vorkehrungen treffen. So z.B. der BGH, BGHZ 67, 278 ,oder auch für den Fall des Telefaxes, BGH, NJW 95, 67
. Voraussetzung ist natürlich, dass der Erklärende –also Sie- alles Erforderliche und Zumutbare für den Zugang der Kündigung vornahm (BGHZ 137, 205
). Davon würde ich mit Ihrem Bericht aber ausgehen.
Ob nun jemand „seinen Briefkasten abmontiert“ und in der von Ihnen beschriebenen Form den Zugang einer Kündigung schlicht verunmöglicht, macht dabei keinen Unterschied.
Diese Überlegungen gelten i.Ü. erst recht, wenn Sie die Kündigung via Einschreiben zugehen liessen - die Einwendung, nur durch Einwählen in den Server usw. sei eine Kündigung möglich, liegt schlicht neben der Sache.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de