Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ihr Internetprovider ist dann zur Rückzahlung der von Ihnen gezahlten Beträge (ca. 300,00 €) verpflichtet, wenn durch Sie das bestehende Vertragsverhältnis im Jahr 2006 wirksam gekündigt wurde.
In diesem Fall hätte Ihr Internetprovider die Zahlungen ohne rechtlichen Grund (hier ohne Vertrag) erlangt. Ihnen würde daher ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 BGB
zustehen (sog. Bereicherungsanspruch).
Die Voraussetzungen für diesen Bereicherungsanspruch müssten grundsätzlich Sie beweisen. Hieraus könnten sich unter Umständen Probleme ergeben. Zunächst müsste bewiesen werden, dass durch Sie eine Kündigung erfolgt ist und diese dem Internetprovider tatsächlich zugegangen ist. Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen könnte der Beweis diesbezüglich mit Hilfe der geführten Korrespondenz erfolgen. Gelingt Ihnen dieser Beweis, könnte Ihr Internetprovider dagegen allerdings einwenden, dass Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht berechtigt waren, den Vertrag zu kündigen. In diesem Zusammenhang wären dann die Zusagen des Mitarbeiters B relevant. Der Internetprovider könnte durchaus einwenden, dass Mitarbeiter B keine Berechtigung hatte, solche Zusagen zu geben. Grundsätzlich sind die Kundenmitarbeiter jedoch befugt, in gewissen Spielräumen Zusagen zu erteilen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass der Vertrag im August hätte regulär gekündigt werden können.
Sollte der Mitarbeiter tatsächlich nicht befugt gewesen sein, eine solche Zusage zu erteilen, müsste geprüft werden, ob Ihre Kündigungserklärung dahingehend ausgelegt werden kann, dass Sie zumindest eine Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt erreichen wollten. Ihren Angaben entnehme ich, dass dies dann im August 2006 der Fall gewesen wäre. Dann könnten Sie zumindest die danach gezahlten Beträge zurück verlangen.
Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kann mit Hilfe eines außergerichtlich anwaltlichen Aufforderungsschreibens erfolgen. Sollte dies erfolglos bleiben, müsste entschieden werden, inwieweit zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren durchgeführt oder sofort eine Klage eingereicht wird. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab. Mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens können Sie unter Umständen relativ zeitnah einen Titel erhalten. Sollte die Gegenseite allerdings Widerspruch oder Einspruch einlegen, stellt ein Mahnverfahren eine zeitliche Verzögerung dar.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zumindest eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche davon abhängt, inwieweit Ihnen der Beweis der Kündigung im Jahr 2006 gelingt.
Berücksichtigen Sie bitte, dass Ihre Ansprüche hinsichtlich der geleisteten Zahlungen im Jahr 2006 grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2009 verjähren.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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Diese Antwort ist vom 28.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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