Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 24 Absatz 5 WEG
führt den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung der Verwalter, sofern die Wohnungseigentümerversammlung nichts anderes beschließt.
Da ein Beschluss zur Wahl der Frau X als Versammlungsleiterin offenbar nicht vorliegt, ist Frau X auch nicht als Versammlungsleiterin anzusehen.
Es verbleibt dabei bei der gesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 5 WEG
, so dass die HV GmbH den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung hatte. Die HV GmbH wurde von Frau Y vertreten, so dass die Unterzeichnung der Versammlungsniederschrift durch Frau Y nicht zu beanstanden ist.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. (vgl. § 24 Abs. 6 WEG
).
Wenn es sich bei dem von Ihnen genannten Beiratsmitglied um den Vorsitzenden oder seinem Vertreter handelt, wäre die Anfechtung nach meiner Auffassung zurückzuweisen.
Die von Ihnen beabsichtigte Anfechtungsklage müsste innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden, vgl. § 46 Abs. 1 WEG
.
Der Streitwert bei einer Anfechtungsklage richtet sich nach dem Interesse des Anfechtungsklägers an der Aufhebung und dem Interesse der Anfechtungsbeklagten an der Aufrechterhaltung der jeweiligen Beschlüsse.
Bei Zugrundelegung eines Streitwertes von EUR 3.000,00 belaufen sich die Gerichtskosten auf EUR 267,00 und die RA-Kosten auf EUR 586,08. Wird jede Partei von einem Anwalt vertreten, beläuft sich das Kostenrisiko erstinstanzlich auf insgesamt EUR 1.439,16.
Die Versammlungsniederschrift kann im Nachhinein nicht mehr verändert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Ich entnehme Ihrer Antwort, das die Nennung von Fr. X als Versammlungsleitung im Protokoll ist also in der Tat Makulatur und nicht von Bedeutung ist. Kurios! Die Unterschrift von Frau Y als HV GmbH heilt also praktisch diesen Unsinn. Meine Kosten bei Niederlage wären sicher eklatant hoch, weil ich an den Beschlüssen mit ca. 8.500,00 Euro beteiligt bin. Zu Ihrer Info, Ihre Beratung ist echt gut. Ich werde keine Anfechtung starten. Auf Grund meiner Anfrage bei Ihnen habe ich mir eine Menge Kohle gespart. Die 75,00 Euro für Ihre Antwort hat sich echt gelohnt. Gestatten Sie mir bitte im Rahmen der 75,00 Euro noch eine Nachfrage für die Zukunft. Wenn einer Anfechtung eines Protokolls stattgegeben wird, sind dann auch alle Beschlüsse ungültig???. Danke und mfG, Klaus Orlowsky
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Bemerkungen und Ihren Nachtrag.
Sie müssen stets jeden einzelnen Beschluss anfechten. Dies ergibt sich aus § 43 Ziffer 4 WEG
.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth