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Protokollunterschriften

| 1. Juni 2012 11:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:30

Folgende Situation: In der ET – Versammlung am 11.5.2012 übernahm unsere ehemalige Verwalterin Fr. X die Versammlungsleitung. Die neue namentliche Vertreterin unserer HV GmbH, Frau Y war anwesend. Ich monierte, das Frau Y (einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin gemäß Auszug aus dem HR) gemäß unserer Gemeinschaftsordnung automatisch die Versammlungsleiterin ist und nicht Frau X (ehemalige Gesellschafterin und Geschäftsführerin). Frau X hatte „Frau Y zu Beginn der Versammlung als neue Geschäftsführerin (nicht Gesellschafterin)vorgestellt. Fr. Y erklärt Fr. X ist Mitarbeiterin der HV GmbH". Sie fragt in den Raum hinein: „ Sind Sie damit einverstanden, das Frau X die Versammlungsleitung übernimmt"? Auf Grund allgemeiner „ Lautäußerungen ", stellt Frau Y fest: Frau X ist die Versammlungsleiterin. Eine Wahl mit Stimmenauszählung hat nicht stattgefunden. Es ist auch von mir nachvollziehbar, das Frau X die Versammlungsleitung übernimmt, da insbesondere anzunehmen ist, daß die Jahresabrechnung 2011 noch unter Ihrer Leitung erstellt wurde. Dennoch ist die selbsverständliche Übernahme Von Fr. X für mich eine Anmaßung, deswegen mein Einspruch.

Im Protokoll ist Frau X auch als Versammlungsleiter namentlich auf der 1. Seite genannt. Nach meiner Meinung muß Frau X deswegen auch zwingend das Protokoll namentlich als Versammlungsleiter(in) unterschrieben haben, damit es rechtsgültig ist. Ihre Unterschrift fehlt am Ende. Unterschrieben haben ein Eigentümer, ein Beiratsmitglied und Frau Y namens der HV.

Frage:
1. Liege ich mit meiner Meinung richtig, daß das Protokoll anfechtbar ist, weil die Versammlungsleiterin Frau X das Protokoll nicht unterschrieben hat?

2. Wird meinem Einspruch vor Gericht und Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Protokolls bei Gericht Bestand haben.

3. Kann die HV GmbH im Gegenzug einfach ein neues Protokoll mit der Unterschrift Von Frau X noch Mal verteilen und damit den Einspruch aushebeln? Eventuell könnte dazu auch ein nachträgliches Rundschreiben mit Richtigstellung der Unterschrift ausreichen (Auf die Idee kommt Fr. X mit Sicherheit). Dann habe ich den Schwarzen Peter mit Gerichtskosten und eventuell RA – Kosten der Gegenseite. Wenn die Angelegenheit von der HV so leicht zu bereinigen wäre, würde ich lieber gleich auf einen Einspruch verzichten, wie ist Ihre Meinung dazu?.

4. Wie hoch sind die eventuellen Kosten für mich, im Falle, dass der Richter meinem Einspruch nicht stattgibt. Im Protokoll sind sehr kostenpflichtige Beschlüsse über 850.000,00 Euro und mehr enthalten. Oder werden die Kosten für den Rechtsstreit pauschal für „Protokollanfechtung" vom Richter festgelegt, wie hoch? Mit welchen Kosten muß ich dann bei Ablehnung rechnen?

5. Die Beschlüsse wurden in der Versammlung verkündet. Das Protokoll ist mit Datum 29.5.2012 verteilt worden. Ich mußte die Versammlung aus zwingenden persönlichen Gründen nach ca. 30 Minuten mit Abmeldung verlassen. Bis welchem Datum müsste ich das Protokoll anfechten?

1. Juni 2012 | 12:25

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Nach § 24 Absatz 5 WEG führt den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung der Verwalter, sofern die Wohnungseigentümerversammlung nichts anderes beschließt.

Da ein Beschluss zur Wahl der Frau X als Versammlungsleiterin offenbar nicht vorliegt, ist Frau X auch nicht als Versammlungsleiterin anzusehen.
Es verbleibt dabei bei der gesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 5 WEG , so dass die HV GmbH den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung hatte. Die HV GmbH wurde von Frau Y vertreten, so dass die Unterzeichnung der Versammlungsniederschrift durch Frau Y nicht zu beanstanden ist.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. (vgl. § 24 Abs. 6 WEG ).

Wenn es sich bei dem von Ihnen genannten Beiratsmitglied um den Vorsitzenden oder seinem Vertreter handelt, wäre die Anfechtung nach meiner Auffassung zurückzuweisen.

Die von Ihnen beabsichtigte Anfechtungsklage müsste innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden, vgl. § 46 Abs. 1 WEG .

Der Streitwert bei einer Anfechtungsklage richtet sich nach dem Interesse des Anfechtungsklägers an der Aufhebung und dem Interesse der Anfechtungsbeklagten an der Aufrechterhaltung der jeweiligen Beschlüsse.
Bei Zugrundelegung eines Streitwertes von EUR 3.000,00 belaufen sich die Gerichtskosten auf EUR 267,00 und die RA-Kosten auf EUR 586,08. Wird jede Partei von einem Anwalt vertreten, beläuft sich das Kostenrisiko erstinstanzlich auf insgesamt EUR 1.439,16.

Die Versammlungsniederschrift kann im Nachhinein nicht mehr verändert werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2012 | 19:17

Ich entnehme Ihrer Antwort, das die Nennung von Fr. X als Versammlungsleitung im Protokoll ist also in der Tat Makulatur und nicht von Bedeutung ist. Kurios! Die Unterschrift von Frau Y als HV GmbH heilt also praktisch diesen Unsinn. Meine Kosten bei Niederlage wären sicher eklatant hoch, weil ich an den Beschlüssen mit ca. 8.500,00 Euro beteiligt bin. Zu Ihrer Info, Ihre Beratung ist echt gut. Ich werde keine Anfechtung starten. Auf Grund meiner Anfrage bei Ihnen habe ich mir eine Menge Kohle gespart. Die 75,00 Euro für Ihre Antwort hat sich echt gelohnt. Gestatten Sie mir bitte im Rahmen der 75,00 Euro noch eine Nachfrage für die Zukunft. Wenn einer Anfechtung eines Protokolls stattgegeben wird, sind dann auch alle Beschlüsse ungültig???. Danke und mfG, Klaus Orlowsky

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2012 | 19:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Bemerkungen und Ihren Nachtrag.

Sie müssen stets jeden einzelnen Beschluss anfechten. Dies ergibt sich aus § 43 Ziffer 4 WEG .


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2012 | 19:20

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Die Anwort war echt umfassend und verständlich. Im Falle eines neuen Problems werde ich auf jeden Fall wieder diesen Weg der Beratung gehen. Danke.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Juni 2012
5/5,0

Die Anwort war echt umfassend und verständlich. Im Falle eines neuen Problems werde ich auf jeden Fall wieder diesen Weg der Beratung gehen. Danke.


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