Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt.
1. Zur Möglichen Strafbarkeit nach § 177 StGB
(Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
Eine Strafbarkeit nach § 177 StGB
ist auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes nicht gegeben.
Hierzu wäre erforderlich, dass Person A Person B bzw. die Freundin von Person B durch Gewalt, durch Drohung oder durch Ausnutzung einer Zwangslage dazu gebracht hätte, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen.
Der Straftatbestand schützt die sexuelle Selbstbestimmung der Person, "dh die Freiheit der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden" (Fischer, StGB, § 177 Rn. 2).
Es müsste also ein entgegenstehender Wille des Tatopfers gebrochen oder überwunden worden sein. Derartiges ist hier aber nicht geschehen. Nach Ihrer Schilderung war es vielmehr so, dass sowohl Person B wie auch die Freundin von Person B die sexuellen Handlungen jedenfalls freiwillig vorgenommen haben.
Selbst wenn die Personen nur deshalb freiwillig gehandelt hätten, weil sie sich eine Bezahlung erhofft haben, die sie letztlich tatsächlich nicht erhalten haben, würde dies jedenfalls nichts an der Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen ändern und ein entgegenstehender Wille wäre durch Person A nicht gebrochen oder überwunden worden. § 177 StGB
schützt nicht gegen Täuschungen, die Einfluss auf die Willensbildung der Beteiligten gehabt haben.
2. Zur möglichen Strafbarkeit nach § 263 StGB
(Betrug)
Bei der Frage, ob die Vorenthaltung der Entlohnung für eine Prostituierte den Tatbestand des Betruges erfüllt, hat es in Gesetzgebung und Rechtsprechung der vergangenen Jahre einen Wandel gegeben.
Ursprünglich war es nicht als strafbar angesehen worden, wenn die Dienste einer Prostituierten in Anspruch genommen wurden obwohl von Anfang an beabsichtigt war, sie hierfür nicht zu bezahlen. Dies war so begründet worden, dass die Ausübung der Prostitution als solches sittenwidrig und von der Rechtsordnung daher nicht geschützt ist. Da der Dirnenlohn durch die Prostituierte nicht einklagbar war, stellte er auch keine strafrechtlich geschützte Rechtsposition dar.
Im Jahr 2002 ist jedoch das Prostitutionsgesetz in Kraft getreten.
§ 1 des Prostitutionsgesetzes bestimmt, dass entgegen der früheren Rechtslage im Rahmen der Prostitution sehr wohl ein wirksamer und durchsetzbarer Zahlungsanspruch der Prostituierten begründet wird.
Für den strafrechtlichen Bereich folgt hieraus, dass eine Strafbarkeit des nicht zahlenden Freiers nach § 263 StGB
nun grundsätzlich durchaus möglich ist.
Eine Strafbarkeit nach § 263 StGB
würde hierbei voraussetzen, dass Person A bereits bei Vertragsschluss mit Person B (bzw. deren Freundin) nicht vorhatte, die vereinbarte Entlohnung zu entrichten, wobei sie aber den Eindruck erweckt haben muss, die Entlohnung entrichten zu wollen und zu werden. Durch diese Täuschung müsste Person B dazu veranlasst worden sein, mit ihren Diensten in Vorleistung zu treten.
So stellt sich die Rechtslage grundsätzlich dar. Ob im vorliegenden Fall mit hinreichender Gewissheit nahgewiesen werden könnte, welche Zahlungen vereinbart waren und welche Zahlungen geleistet worden sind, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Zweifel gehen insoweit grundsätzlich zu Gunsten des Angeklagten bzw. Verdächtigen.
Vorstellbar ist grundsätzlich auch, dass Person B bzw. deren Freundin sich wegen versuchter Erpressung (§ 253 StGB
) strafbar machen. Dies wäre der Fall, wenn sie Person A durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer (ungerechtfertigten) Zahlung nötigen wollen. Allerdings ist nicht klar, was die Personen mit "Unannehmlichkeiten" meinen, die sie angedroht haben. Keine rechtswidrige Drohung wäre es etwa, wenn die Personen in Aussicht stellen, Person A zivilrechtlich auf Zahlung noch ausstehender Gelder in Anspruch nehmen zu wollen oder auch Person A (zu Recht) wegen Betruges anzeigen zu wollen. Anders sähe es aus, wenn etwa in Aussicht gestellt würde, Person A wegen der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Person B (und deren Freundin) öffentlich bloßstellen zu wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Paterak, Rechtsanwalt
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