Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Nach § 5 I Nr. 9 V sind versicherungspflichtig auch „Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen".
Da Sie angeben „freiwillig Versicherter" zu sein, gehe ich davon aus, dass Sie nicht mehr unter diese Voraussetzungen fallen, sondern vielmehr nach § 9 SGB V
eine freiwillige Versicherung hatten. Die Beitragsbemessung und die beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
werden in § 240 SGB V
geregelt. § 236 SGB V
gilt dann für Sie nicht mehr.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.
Nach § 2 I 1, 2 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze
Selbstzahler ) gilt: „Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Mitglieds zu berücksichtigen."
Nach § 3 I a.o.O. gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt.
Vor diesem Hintergrund dürften auch Ihre Einnahmen aus dem Stipendium grundsätzlich beitragspflichtg sein. Auf die steuerliche Behandlung kommt es bei der Beitragsbemessung nicht mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn das Geld aus dem Stipendium nicht für den Lebensunterhalt verbraucht wird, sondern z.B. ausschließlich für Studiengebühren, Bücher etc. Insoweit kann ggfs. auch eine Aufsplittung der Einnahmen aus dem Stipendium erfolgen. Sie sollten hierzu eine genaue Aufstellung fertigen. Diese können Sie dann der KK im Rahmen eines Widerspruch vorlegen. Achtung! Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs beträgt nur 1 Monat ab Zugang des Bescheides.
Wenn der Bürger darauf vertrauen durfte, dass die KK alles richtig macht, kann ein Bescheid nicht ohne weiteres wieder aufgehoben und zu Ihrem Nachteil abgeändert werden.
Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der rechtswidrig ist, richtet sich nach § 45 SGB X
. Dort ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html ) sind die Voraussetzungen im Einzelnen geregelt.
Ohne Einzelheiten Ihres Falles zu kennen, gilt grundsätzlich: Wenn Sie keine wichtigen Tatsachen verschwiegen haben und der Bescheid damals auch nicht unter Vorbehalt erging, hat es die KK schwer, eine Aufhebung durchzusetzen. Ein Widerspruch und ggfs. eine Klage lohnen sich insoweit oftmals.
Solange kein Bescheid über eine Nachzahlung ergangen ist, besteht auch keine Zahlungsverpflichtung und damit auch kein Zinsanspruch der Behörde.
Zinsen entstehen erst, wenn Sie mit der Zahlung in Verzug sind. Wenn Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen sollten, bemühen Sie sich gleichzeitig um eine zinslose Stundung. Das ist Vereinbarungssache – wird aber in vielen Fällen gewährt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Antwort
vonRechtsanwältin Susanne Ziegler
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