Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn sie zur Abgabe der Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind, könnten Sie die Erklärung nach § 123 BGB
anfechten.
Das Inaussichtstellen, nichts mehr für das Projekt zu tun, wenn Sie nicht die Zusatzerklärung unterschreiben, stellt eine Drohnung dar, die auch als widerrechtlich einzustufen ist, da Ihr Vertragspartner keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Erklärung hatte.
Die Anfechtung einer nach § 123 BGB
anfechtbaren Willenserklärung kann nach § 124 BGB
nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen der Anfechtung nach § 123 BGB
obliegt Ihnen, insbesondere für die Tatsache, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründet.
Sollte sich Ihr Vertragspartner darauf berufen, dass er sein Vorgehen subjektiv für nicht rechtswidrig hielt, muss er jedoch darlegen, dass sein Standpunkt objektiv vertretbar war. In diesem Fall dürfte Ihr Vertragspartner in Erklärungsnöte geraten.
Um die Rechtslage konkret und im Detail beurteilen zu können, wird Ihnen der Gang zu einem Kollegen aber nicht erspart bleiben.
Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen, da Sie zufällig in der schönsten Stadt Deutschlands wohnen. In diesem Fall bitte ich um Kontaktaufnahme per E-Mail, um einen Termin in meiner Kanzlei zu vereinbaren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie nochmal etwas detaillierter auf die Frage der Wiederrechtlichkeit der Drohung eingehen, insbesondere, welche Voraussetzungen genau gegeben sein müssen. Was wären in diesem Fall die Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Zweck-Mittel-Relation ableiten.
Eine Drohung ist dann nicht für widerrechtlich zu erachten, wenn der Drohende an der Willenserklärung ein berechtigtes Interesse hat und die ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel zur Erreichung des nicht zu mißbilligenden Zwecks ist.
Hieran fehlt es jedoch, da Ihr Vertragspartner - Ihre Schilderung zugrundegelegt - kein berechtigtes Interesse an der Zusatzvereinbarung hatte und die Drohung daher kein angemessenes Mittel gewesen ist die Zahlung der Vorkasse sowie die Extravergütung der Zusatzleistungen zu erreichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der angeblichen Zusatzleistungen Mängelbeseitigungen gewesen sind. Hierfür kann ohnehin keine Vergütung verlangt werden, so dass dieser Punkt der Vereinbarung bereits unwirksam ist, da Sie hierdurch unangemessen benachteiligt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth