Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Fällt hier für die Teilnehmer oder für uns als Gastgeber ein zu versteuernder geldwerter Vorteil an?
Ja
Begründung:
1. Rechtsgrundlagen:
Nach § 8 Abs. 1 EStG
sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert
bestehen und einem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG
zufließen. Diese „geldwerte Vorteile" sind zu versteuern.
Die Übernahme der Kosten für die Veranstaltungen durch den Arbeitgeber kann (!) einen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
darstellen.
2. Wann liegt ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer vor, der zu versteuern ist?
BFH • Urteil vom 15. Januar 2009 • Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20R%2022/06" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 15.01.2009 - VI R 22/06: Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossen...">VI R 22/06</a>:
„Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie zielen darauf ab, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Betriebsveranstaltungen liegen deshalb regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führen nicht zu Arbeitslohn.
Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung und aus Vereinfachungsgründen hat der BFH jedoch typisierend (in Form einer Freigrenze) festgelegt, ab wann den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann. Danach sind bei Überschreiten der Freigrenze die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren".
Momentan liegt die Freigrenze bei 110 €.
3. Wie wird berechnet?
http://www.datev.de/portal/ShowContent.do?pid=dpi&rid=595412
ab S. 32
4. Problem hier:
BFH • Urteil vom 15. Januar 2009 • Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20R%2022/06" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 15.01.2009 - VI R 22/06: Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossen...">VI R 22/06</a>:
„Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
dar".
Die Folge ist: die Freigrenze entfällt, es wird voll versteuert
Allerdings:
Hinweis aus DATEV (http://www.datev.de/portal/ShowContent.do?pid=dpi&rid=595412):
„Eine Begrenzung der Teilnehmer ist nur dann unschädlich, wenn die Beschränkung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen gesehen werden kann. So können derartige Veranstaltungen auch beschränkt für eine Organisationseinheit (z. B. Abteilung) durchgeführt werden. Bedingung ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen dürfen."
Weitere Information:
http://www.datev.de/portal/ShowContent.do?pid=dpi&rid=595412
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Anwältin,
vielen Dank für die Antwort. In Bezug auf Mitarbeiter meines Unternehmens verstehe ich die Regeln, wie von Ihnen geschildert. Es handelt sich aber um Kunden und deren Mitarbeiter, die mit der Präsentation gewonnen werden sollen.
Gilt für diese die gleiche Anwendung? Die Kosten liegen pro Person bei ca. 250,00 EUR inkl. Übernachtung.
Vielen Dank!
Gruß
M.B.
sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage,
für Kunden und deren MA stellen Ihre Aufwendungen für die Veranstaltung keinen geldwerten Vorteil dar. Denn ein Arbeitsverhältnis besteht zwischen Ihnen und den Kunden bzw. deren MA nicht. Sie müssen daher weder versteuert noch müssen die SV-Beiträge abgeführt werden. Die Freigrenze ist daher irrelevant.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij