Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtliche Probleme ergeben sich zunächst nur bei identischen Domains. Dies ist vorliegend ja nicht der Fall.
Bei sehr ähnlichen Domains muss zunächst auf eine mögliche Verwechselungsgefahr im Sinne des Markengesetzes geachtet werden um Abmahnungen und Unterlassungsklagen gem. §§ 14
und 15
Markengesetz sowie Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Der von Ihnen verwendete Begriff "Treppenhausreinigung" ähnelt nach meiner Kenntnis jedoch keiner eingetragenen oder notorisch Marke, einem Unternehmenskennzeichen oder Werktitel.
Um hier ganz sicher zu gehen müssten Sie sich beim Deutschen Patent- und Markenamt erkundigen. (Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.dpma.de)
Ferner darf der Domain-Name nicht identisch oder ähnlich mit im Handelsregister eingetragenen Firmen sein. Auch dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. Die Industrie- und Handelskammern können hier Gewissheit schaffen.
Nach alledem dürften Sie seitens Ihres Konkurrenten, trotz der ähnlichen Domain, keine rechtlichen Probleme zu befürchten haben. Ganz ausschließen kann man eine Abmahnung dennoch nicht, zumal in diesem Bereich eine Vielzahl von unberechtigten Abmahnungen ausgesprochen werden.
Problematisch ist die von Ihnen gewählte Domain jedoch aus einem anderen Gesichtspunkt heraus. Viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im Bereich der Domainnamen drehen sich um sog. Gattungsbegriffe. Gattungsbegriffe sind Begriffe die nicht nur eine konkrete Person, ein bestimmtes Produkt oder Unternehmen bezeichnen, sondern die vielmehr einen Oberbegriff beschreiben, dem zahlreiche weitere Unterbegriffe inhaltlich zuzuordnen sind. Es ist nicht auszuschließen, dass "Treppenhausreinigung" ein solcher Gattungsbegriff sein könnte.
Bei Gattungsbegriffen besteht die Gefahr, dass Nutzer die sich zunächst allgemein über ein bestimmtes Fachgebiet informieren möchten und daher Domains mit solchen Gattungsbegriffen ansteuern, auf die Seiten eines einzelnen Unternehmens geleitet werden, welches durch die Wahl des Gattungsbegriffs und der Gestaltung der Internetseite den Eindruck einer Allein-, Vorzugs- oder Spitzenstellung in dem Fachgebiet erwecken kann.
Ob dies im konkreten Fall tatsächlich irreführend im Sinne des § 5 UWG
ist, entscheidet der Einzelfall. Hier spielt sicher auch die Gestaltung der Internetseite eine gewichtige Rolle.
Durch klarstellende und wahrheitsgemäße Hinweise auf ihrer Hommage, dass eben keine Alleinstellung besteht, können Sie das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Klage jedenfalls erheblich verringern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Für Ihr Gewerbe wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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