Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Hier kommt es auf den Wortlaut des Protokolls an, wenn die Wohnung sonst abgenommen wurde, dürfte eine Forderung weiterer hieran scheitern.
Weiterhin wäre zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame Klausel zur Verpflichtung des L. vorliegt.
2. Auch die Rückgabe der Schlüssel beseitigt nicht die Pflicht, Miete und Nebenkosten bis zum Vertragende zu zahlen. Anders wäre es nur dann, wenn ein Nachmieter bereits eingezogen wäre.
3. Ich sehe hier keine Möglichkeit einer Kündigung. Selbst wenn die Kündigung möglich gewesen wäre, wäre diese gem. § 561 BGB
innerhalb von 2 Monaten auszusprechen gewesen.
4. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (§ 556 III BGB
). Danach wäre die Einwendung der falschen Berechnung hier verfristet.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um allgemeine Informationen handelt und dass sich ggf. nach genauer Prüfung aller Unterlagen eine andere Bewertung ergeben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und ggf. eine Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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