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Probleme mit Wohnungswechsel/Vermieter

31. Mai 2006 21:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Meine Freundin hilft einem 74-jährigem Herr im Haushalt. Aus gesundheitlichen Gründen muste Herr L. aus dieser Wohnung im 4. OG (ohne Fahrstuhl) umziehen. Im März hatte der Vermieter meiner Freundin auch noch mitgeteilt, dass er die Whg. von Herrn L. verkaufen will.

Zum Glück fand Herr L. zum 15.04.06 eine finanzierbare EG Whg. Die Kündigung der Whg. ist mit Datum vom 20.03.06 an den Vermieter geschickt worden.

Leider gibt es nun mit dem Vermieter der alten Whg. einige Probleme.

Über die Rechtsschutzversicherung hat Herr L. bereits zwar einen Fachanwalt für Mietrecht eingeschaltet. Jedoch ist Herr L. (und auch ich) mit seiner Beratung und Unterstützung nicht einverstanden.

Nun meine/unsere Fragen:

1. Bei der Whg. Übergabe wurde auf dem Protokoll nur notiert, dass 2 Wasserhahndichtungen undicht seien. Anfang Mai schreib der Anwalt des Vermieters, dass er nun die Whg. renovieren muss? Ist das rechtens?

2. Muss die Miete incl. Nebenkosten-Vorauszahlungen bis einschl. 30.06.06 bezahlt werden? Der Vermieter hatte bereits vor 2 Jahren mal mit meiner Freundin über den Gesundheitszustand von Herrn L. gesprochen und dann gesagt, dass es doch besser sei, wenn er ausziehen würde und er würde ihm dann keine Steine in den Weg legen. Wäre der Kaufpreis nicht zu hoch, dann hätte bereits auch ein Eigentümer diese dazugekauft.

3. Vorletztes Jahr wurden die undichten Fenster – in der gesamten Eigentümergemeinschaft - (was der Vermieter nie einsehen wollte) ausgetauscht. Dadurch gab es auch eine Mieterhöhnung. Die Herr L. immer nur unter Vorbehalt gezahlt hatte. Die Teppichböden hatte der Vermieter auch nie ausgetauscht, trotz Mietzeit von 28 Jahren. Es gibt doch ein Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung, oder ? Ist dies in diesem Fall auch noch fristgerecht?

4. Des weiteren ärgert Herr L., dass der Vermieter 19 Jahre die Hausverwaltungsgebühren umgelegt hatte. Eine Bereicherung für Ihn von über DM 5.000,00. Gibt es eine Chase, diese nun noch einzufordern?

P.S. Wir wohnen in Baden-Württemberg.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

1. Hier kommt es auf den Wortlaut des Protokolls an, wenn die Wohnung sonst abgenommen wurde, dürfte eine Forderung weiterer hieran scheitern.
Weiterhin wäre zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame Klausel zur Verpflichtung des L. vorliegt.
2. Auch die Rückgabe der Schlüssel beseitigt nicht die Pflicht, Miete und Nebenkosten bis zum Vertragende zu zahlen. Anders wäre es nur dann, wenn ein Nachmieter bereits eingezogen wäre.
3. Ich sehe hier keine Möglichkeit einer Kündigung. Selbst wenn die Kündigung möglich gewesen wäre, wäre diese gem. § 561 BGB innerhalb von 2 Monaten auszusprechen gewesen.
4. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (§ 556 III BGB ). Danach wäre die Einwendung der falschen Berechnung hier verfristet.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um allgemeine Informationen handelt und dass sich ggf. nach genauer Prüfung aller Unterlagen eine andere Bewertung ergeben kann.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und ggf. eine Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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