Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mieterhöhungen müssen begründet werden. Wenn der Vermieter die Miete erhöhen will, so muss er auf einen Mietspiegel hinweisen oder auf die Vergleichsmiete von vergleichbaren Objekten in ihrer unmittelbaren Umgebung. Auf diversen Internetportalen können Sie aber auch selbst schon einmal schauen ob Sie tatsächlich sehr günstig wohnen.
Eine Eigenbedarfskündigung darf nicht vorgeschoben werden. Insoweit tut sich Ihr Vermieter auch keinen Gefallen etwas in dieser Art und Weise anzukündigen. Ein Sonderkündigungsrecht weil er mit im Haus wohnt scheidet bei einem Dreiparteienhaus aus.
Ich empfehle, dass Sie zunächst gar nichts unternehmen und zunächst einmal abwarten ob der Vermieter die Miete tatsächlich erhöht und dies wirklich nicht begründet. Ist dies der Fall sollten Sie nochmals schriftlich zur Begründung auffordern und im weiteren die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Einblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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