Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1) Bei einer vertraglichen Regelung, wonach die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist, steht es grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht. Hat er jedoch bereits einmal die Zustimmung erteilt und stirbt ein Tier, so muss man für ein neues Tier nicht nochmals um Erlaubnis bitten, es sei denn, der neue Hausgenosse sprengt die bisherigen Dimensionen völlig (ein Yorkshire Terrier wird durch einen Rottweiler ersetzt).
2) Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist das nur möglich, wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder ganz konkrete Gefahren ausgehen.
3) Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2001 - 307 S 50/01
gehöre das Bohren von Dübellöchern zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache. Das Hinterlassen von 32 Dübellöchern stelle keine Vertragsverletzung dar. Diese zu beseitigen, gehöre übrigens auch nicht zu den Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter verpflichtet sei.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
In meinem Mietvertrag steht außerdem, dass ich bei Auszug verpflichtet bin alle Tapeten auch Rauhfaser zu entfernen, dieser Zusatz wurde von den Vermietern nachträglich verfasst und wir mussten dies unterschreiben. Bin ich wirklich verpflichtet sämtliche Tapeten (ich habe nur Rauhfaser) beim Auszug zu entfernen. Als wir einzogen waren alle Wände blank, also wir mussten alles komplett renovieren.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Es kommt bezüglich der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung auch auf den Inhalt der anderen Klauseln an. Unwirksam ist in jedem Fall eine Vertragsklausel, wonach der Mieter unabhängig von der Wohndauer und unabhängig von den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug alle Tapeten entfernen muss (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05 ).