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Probleme mit Vermietern

17. Dezember 2006 16:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:33

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Lebensgefährtin und ich wohnen seit Februar 2004 in dieser Mietwohnung, bei der Bewerbung um diese Wohnung sogar schon am Telefon haben wir gleich gefragt ob Hundehaltung möglich ist, denn wir hatten zu dieser Zeit bereits einen Hund, das war damals alles kein Thema. Ende Februar 2004 verstarb der Hund (herzkrank)mit welchem wir eingezogen waren, daraufhin holten wir Ende April 2004 einen Welpen, wieder einen Dobermann wie der vorhergehende Hund auch, unser jetziger Hund wird nun bald 3 Jahre alt und hin und wieder wenn unseren Vermietern mal wieder irgendwas nicht passt oder diese schlecht geschlafen haben, kommt dann wieder die Aussage:"Zu dem neuen Hund haben wir heine Einwilligung gegeben, den vorherigen Hund haben wir nur erlaubt weil wir wussten dass dieser alt ist."
Freunde die selber auch Hunde haben, bekommen von unseren Vermieter gleich mal ein Hausverbot mit der Begründung sie hätten hier keine Hundepension!
Nun meine Fragen:
1.) Können unsere Vermieter uns irgendwas wegen unserem Hund? Denn wir sind ja auch schließlich nur hier eingezogen weil wir unseren Hund halten dürfen und das wussten die ja vorher dass wir Hundehalter sind.
2.) Kann ich nicht Besuch empfangen wie ich es möchte, evtl. auch mal mit Hund?
3.) Inwieweit können mir meine Vermieter vorschreiben wieviele Dübellöcher ich bohren darf, nicht in Fliesen sondern in normal gemauerten Wänden? Diese Löcher werden selbstverständlich beim Auszug wieder verspachtelt!!

Für Ihre Antworten bedanke ich mich schon jetzt.

17. Dezember 2006 | 16:40

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


1) Bei einer vertraglichen Regelung, wonach die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist, steht es grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht. Hat er jedoch bereits einmal die Zustimmung erteilt und stirbt ein Tier, so muss man für ein neues Tier nicht nochmals um Erlaubnis bitten, es sei denn, der neue Hausgenosse sprengt die bisherigen Dimensionen völlig (ein Yorkshire Terrier wird durch einen Rottweiler ersetzt).
2) Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist das nur möglich, wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder ganz konkrete Gefahren ausgehen.
3) Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2001 - 307 S 50/01 gehöre das Bohren von Dübellöchern zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache. Das Hinterlassen von 32 Dübellöchern stelle keine Vertragsverletzung dar. Diese zu beseitigen, gehöre übrigens auch nicht zu den Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter verpflichtet sei.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2006 | 17:43

In meinem Mietvertrag steht außerdem, dass ich bei Auszug verpflichtet bin alle Tapeten auch Rauhfaser zu entfernen, dieser Zusatz wurde von den Vermietern nachträglich verfasst und wir mussten dies unterschreiben. Bin ich wirklich verpflichtet sämtliche Tapeten (ich habe nur Rauhfaser) beim Auszug zu entfernen. Als wir einzogen waren alle Wände blank, also wir mussten alles komplett renovieren.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2006 | 18:33

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Es kommt bezüglich der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung auch auf den Inhalt der anderen Klauseln an. Unwirksam ist in jedem Fall eine Vertragsklausel, wonach der Mieter unabhängig von der Wohndauer und unabhängig von den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug alle Tapeten entfernen muss (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05 ).

ANTWORT VON

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