Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Soweit in Ihrem Mietvertrag geregelt ist, dass die Haltung eines kleien Tieres erlaubt ist, beschränkt sich diese Tierhaltung auf Kleinsttiere, wie beispielsweise Zierfische oder Kanarienvögel. Nach einer Entscheidung des LG Kassel gilt das auch für Yorckshire-Terrier (LG Kassel, Az 1 S 503/96
, aus: WM 5/97, S. 260). Aufgrund Ihrer Größenangaben wird Ihr Mischling jedoch nicht hierunter fallen, so dass die Hundehaltung mangels ausdrücklicher Genehmigung grundsätzlich verboten sein wird. Zwar könnten Sie sich darauf berufen, dass Ihr Vermieter nach längerer Zeit der Duldung - die Rechtsprechung legt insofern einen Zeitraum von ca. 7 Jahen zugrunde - nicht plötzlich die Abschaffung des Hundes verlangen kann. Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass sich die ursprüngliche Duldung nicht auch auf den neuen Hund bezieht und der Duldungszeitraum für den zweiten Hund nur knapp ein jahr betrug. Bestreitet Ihr Vermieter überdies von der Tierhaltung Kenntnis gehabt zu haben, dann müssten Sie das Gegenteil beweisen, was bei sogenannten inneren Tatsachen schwierig ist.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen werden Sie nur dann ohne Genehmigung den Hund halten dürfen, wenn vom diesem wegen seiner geringen Größe (Schulterhöhe 25 cm) keine übermäßige Abnutzung der Wohnung zu erwarten ist und darüber hinaus keine Belästigung und Gefährdung für die Mitbewohner ausgeht. Dies sollten Sie sich vorsorglich mit Unterschriften der Mitbewohner des Hauses und des Nachbarhauses belegen lassen. Denn nach einer Entscheidung des AG Hamburg Bergedorf ( Az 409 C 517/02
; NZM 2003, S. 898
) ist unter diesen Umständen zu kündigen und die Räumung zu begehren rechtsmissbräuchlich. Ich weise allerdings darauf hin, dass andere Amtsgerichte an diese Entscheidung nicht gebunden sind und das für Ihren Wohnort zuständige Gericht anders urteilen kann, d.h. eine fristlose Kündigung aufgrund der nichtgenehmigten Haltung Ihres Hundes nach vorheriger schriftlicher Abmahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen für gerechtfertigt ansehen kann. In diesem Fall würde einer Räumungungsklage kostenpflichtig stattgegeben werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtswanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Erst einmal danke für Ihre Beantwortung. Wir haben uns entschlossen, unseren Hund abzugeben. Kann der Vermieter uns trotzdem deshalb kündigen bzw. seine mündliche Kündigung zum 01.08.2006 aufrecht erhalten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedaure ich Ihre Entscheidung, den Hund nunmehr abzugeben. Unabhängig von davon, dass die Haltung des Tieres ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters erfolgte, wird die mündliche Kündigung vom 17.06.2006 deshalb als unwirksam angesehen werden müssen, weil sie dem Schriftformerfordernis des § 568 BGB
widerspricht, ganz abgesehen davon, dass Ihr Vermieter Sie zuvor offensichtlich nicht abgemahnt hat. Für eine erneute formal wirksame Kündigung gilt, dass der Kündigungsgrund bei Zugang der Kündigung vorliegen muss. Falls Sie den Hund vor einer erneuten Kündigung weggeben, wird es an einem Kündigungsgrund fehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin