Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Fahrzeug des Nachbarn auf öffentlichem Straßenland abgestellt wird. In diesem Fall sind Ihre Möglichkeiten begrenzt.
Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs sind die Ordnungsbehörden zuständigt. Parkt der Nachbar Ihre Ausfahrt zu, sollten Sie die Ordnungsbehörden informieren. Diese entscheidet dann unter Umständen vor Ort, ob das Fahrzeug des Nachbarn abgeschleppt wird. Wird nicht abgeschleppt, erhält der Nachbar zumindest ein Bußgeld, wenn er verkehrswidrig parkt.
Um den Parkverstoss belegen zu können, bevor ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörde eintrifft oder falls der Verstoss nicht vor Ort durch die Behörde wahrgenommen wird und die Anzeige nur zu Protokoll erfolgt, sollten Sie den Parkverstoss durch ein Foto dokumentieren. Achten Sie darauf, dass das Kennzeichen zu sehen ist und möglichst das Datum eingeblendet ist. Erfahrungsgemäß schreckt bereits das Fotografieren einige Falschparker ab.
Weiter empfehle ich die Einfahrt auf Ihrem privaten Grund mit einem "Freihalten"-Schild zu kennzeichnen. Das Vorhandensein eines solchen Schildes ist im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob abgeschleppt wird.
Andere Maßnahmen (Abschleppen auf eigene Veranlassung, Abmahnung mit Unterlassungsandrohung) sind nur dann möglich, wenn der Nachbar auf Ihrem Privatgrundstück parkt.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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