Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Hier hilft zunächst ein Blick ins BGB
§ 652 Fälligkeit des Mäklerlohns
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
Damit wäre der Maklerlohn gar nicht angefallen.
Im Ergebnis auch das OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2004 - 15 U 39/03
1. Tritt der Käufer einer Immobilie vom Kaufvertrag zurück, entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns, wenn der Rücktritt dem Käufer unter der Bedingung vertraglich vorbehalten war, "...sofern ihm die Finanzierung des Kaufpreises nicht möglich ist." …
Da Sie also rechtsgrundlos gezahlt haben, können Sie die Zahlung gem. § 812 BGB
zurückfordern. Diese Rückzahlung darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden!
Natürlich trifft Sie aus dem Maklervertrag eine vertragliche Nebenpflicht, den Makler bei der Durchsetzung seiner (vermeintlichen) Forderungen zu unterstützen. Dazu gehört dann auch die Zurverfügungstellung der benötigten Unterlagen.
Nachdem der Makler ja offenbar zur Rückzahlung bereit ist, sollten Sie sich hier auch einigen können. Vielleicht vereinbaren Sie ein Treffen zur Übergabe der Unterlagen gegen Übergabe eines Schecks.
Allerdings kann es auch sein, dass der Makler die Unterlagen dazu benötigt, um zu prüfen, ob wirklich kein Vertrag zu Stande kam. Wenn er dies fordert müssen Sie natürlich den Nachweis des „Nicht-Vertrages“ bringen – dies scheint ja aber im Moment nicht streitig.
Stellen Sie die Kopien zur Verfügung - aber fordern Sie mit genausoviel Nachdruck Ihr Geld zurück.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte